Band 
Dritter Theil
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_ Sechstes Buch. "N

Demnach die Bischöffe sich etliche Sünden vorbehielten / so daßohne Bischofflichen Gewalt / kein Priester von solchen Sünden absol-vieren börsten : sind jährlich auf den grünen (wir sagen / hohen)Donnstag / viel hundert Menschen gen Constanz kommen; vom Bi-sihofflichen Vicario Absolution um Gelt zukauffen. Die kein Gelthatten / müßten vor dem Creutz umgehen / öffentlich bekennen / daß siegesündiget / und gewisse Ceremonien gegen sich üben lassen. Um daßaber etliche / cle cjuorum locorum siicullmibus posier non immerirosiubirari, an welcher angemaßeten Freyheiten billich zuzweiflen were/(der Vischoff verstehet die Johannitcr/die Mönchen zuEinstdlen/rc.)von etwas Zeits/solche vorbehaltene Bischöffliche Fahle nachzulassen/unterfangen/hat der Zulauff/und der darauß fliessende Genieß/auf sol-chen Tag merklich abgenommen : darum der Bischoff den Pfarrerenhin und her in seinem Vischthum/Gewalt mitgetheilt/an sein statt umein gering Gelt/in Bischofflichen Fahlen zuabsolvieren 0). DergleichenGewalt hat auch Zürich empfangen (l).

Demnach aber das Geschrey vom Fleischessen/zu Constanz erschal-len/ist nicht nur Utingero(m) absonderlich/um daß er auß dero Anzahlgewesen/ein Verweis von Constanz kommen: sonder es sind vonBi-schoffs wegen / Johann Fabri/ 8.1.1). und Weihbischoff: JohannVanner/ LvanZelsita Lonliänrienüs sims LkrisiiLNU8(n), auch H.Schlifft voüor und Prcdicant im Münster / welcher wider seinenWillen (o) / zu dieser Gesandschafft gebraucht worden : und 1). N.Brenli; Einsigler; gen Zürich kommen / den 7 . Apr. für Propst undCapitel: und selbigen Tags/für Klein und Groß Reihte gekehrt/undsie vermahner(p)/weil die Fasten aufgesetzt/(gebotten) und von vielen„hundert Jahren her gehalten/und sich Fleischeffms niemand gebraucht;„soll Propst und Capitel/samt dero Priesterschafft: deßglcichen Bür-germeister / Raht/und grosser Recht/solches abstellen: und ihr Statt„und Land/als der wolberühmtesten und fürnemsien eine ihres Bisch-„rhums/ nicht gestatten: solchen Gebrauch zu anderer Menschen Aer-„gernuß niemand nachlassen / sonder weiteren Bescheids der geist-und„weltlichen Oberkeit; insonderheit des Bischoffs von Constanz erwar-„ten„. Selbst Propst und Capitel begehrten/daß die Oberkeit diß Ver-holt so lang handhabe / bis ihre Obere etwas anders gebieten. Allesist geschehen / in Beyseyn der drey Psarreren; Ulrich Zwingst/ Pfarrer

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(k) VöZelrn. Reform. Conti. N/cr. p. 48- (1) rr. ^lzrr. HoltinZ. H.R. VII.

(m) 6. ^xr. (n) 2umx!. (o) lä. Rxiü. ()^em fciwüii m-

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BsichoffSvonCon-stanz Ei-fer geqenEinftdlen.

Bischsffsvon on»stanzVer.weis zuZürich.