Band 
Dritter Theil
JPEG-Download
 

Sechstes Buch.

—.. .. .. .- —- N.C G.

Welkpracht an Tag gelegt. Als Hans Wirz/des Johannitermeisters/im Schloß Wedeschweil Schaffner/ ihm solches untersagt / Lüti aberfortgefahren/hat er selbigen beurlaubet. Lütierklagte sich dessen bey demRaht zu Zürich/wurd aber von selbigem/wider Verheffen/inGefäng-nuß geworffen und bandisiert: Doch aufZwinglii/an öffentlicher Can-zel gethanem Verweis/vom grossen Raht nicht allein des Urpheds er-lassen/sondcr auch/daß die Rcligionssachen könfftig hin/nicht mehr vondem kleinen/sonder von dem grossen Raht abgehandlet werden sollen/entfchlossen/und Lüti bald hernach in diePfarreyTöß beförderet. Her-gegen bey Anlas der vom Türken eroberten Jnsul Rhodis/dcs Schaff-ners Amtangehörige / sich an ihm zurechen / nicht nur etliche Klagar-ticul wider ihn aufgesetzt/sonder auch von allen dem Orden schuldigenPflichten sich/außzuhalffterm vermeint/doch von Zürich zur Gebür an-gehalten worden (i).

Deren Prediger-Mönchen Verhalten im Oetenbach/war so un- Osten-gebürlich / daß ihnen / bey Straff in den Wellenberg gesetzt zuwerden/ bach denaller Wandel dahin; auch alle Verrichtung des Gottesdiensis daselbst/ ZlMAverbotten; hingegen diese Gottesdienstliche Pflichten/Leoni Jud anbe- verbotten.fohlen worden (K)/welcher auf Liechtmeß seinen Pfarrdicnst zu S.Pe- Leo Jud-ter angeti etten/und noch ein und ander mahl Meß gehalten.

Der Gemcind Weitikon (war bisdahin Pfärrig zu Zürich im PriesterGrossen Münster : liessen sich aber bisweil/von Propst und Capitel ei- derehett-ne Meß (l) lesen) würd gestattet/einen eignen Pfarrer zuhaben. Derer-sie war/^n. Cbr. 1521. erwehnter Wilhelm Röublin / der ließ sich am ^ ^

28. Tag April / in seiner Pfarrkirch mit Adelheit Leeman von Hirslan-den/durch Herren Jacob Käiser/genenet Schlosser/ Pfarrer zu Schwer-zenbach/ehelich einsegnen. War der erste Kirchendiener im Zürichge-biet/der in den Ehestand getreuen.

Donstag vor Palmtag/Haben die zu Bern besamlete gemeine Eid, Banngnossen/ihrem Landvogt zu Neuenburg befohlen/einen Priester gefang-lich anzunemmen ; um daß er die ehrbaren Leuth von Courtelien / in gnoffender Graffschaffk Neuenburg/mit Bann beschwert. Auch solte der Land- gehemsr,Vogt zu des Priesters Güteren so lang greiffen/bis er seines unbillichenFürnemmens abstehen werde. Fehrner ist dem Lausannischen Bischoffzugeschrieben worden / den widerwertigen Priester abzuweisen: und dieehrbaren Leuth von Courtelien/ auß dem Bann zulassen/ damit mannicht genöhtiget werde/sie in ander Weg zuversehen (m).

p iij Zu

fi) ämxliA V.Klian.CkroMc. (L) ?ubl. ^ SgMst. NSch (Y

-rL kubt. LiZ. Donst. nach Mittfast. (m) Absch.