NCG ^ Helvetisch er Kirchengerichten _
-524. haltenen OilputLtion, weder dem Bischofs/ noch dem Naht gestattenwollen. Über Gottes Wort Richter seyn wollen/heiffe Gott dem Men-schen unterwetOn. Eccius solle samt übrigen Eidgnossen gen Zürichkommen: die Schrifften/auf welche Zwinglius seine Lehr steure/ anhö-ren: beantworten : seine Gegengründe auß H. Schrifft vorbringen:deroKrafft darthun. Auf solche Bedinge mögeZwinglius wol leiden/daß der erste/welcher etwas ohne Schrifft reden werde/empfindlich ab-gestrafft werde. Der alte Glaub/für welchen Eccius streite/seye derRömische. Es ftye aber kein älterer Glaub / als der / welcher sich aufGott und Christum gründe: und keine ältere Grundsäul des Glaubens/als die Schrifften Mosis und der Propheten : für welche ZwingliusEccn vi- kämpfe. Zwinglius hat bey diesem Eckischen Anerbieten / noch zweyiputapon Ding bemerket. Erstlich habe man sich zubefrömden/daß man dißmahl/verdach- von selbst/auf eine Oispursüon tringe. Dann weltkündig/daß dieVi-- schösse von Eonstanz/ und Basel/die zu Zürich gehaltene Disputation«:;nicht besucht; und als man neulich zu Appenzell/Basel/ hernach 0 )auch zu Chur vispurariones begehrt/selbige hindertrieben. Die Eid-gnossen haben allen denen ihrigen/bey Vedräuung sie von ihren Pfrün-den zustossen/dort beyzuwohnen verbotten: und der Käiser habe die/wel-che stchdarbey cinfinden werden/mit harter Straff zubelegen/in einemLcliLI anzeigen lassen. Faber selbst habe zu Zürich offt geredt/seye nichtbefügt/daselbst zudisputieren. Sie wollen nicht/daß man an Orten/da man streitig seye / disputiere. Nun verstehen sich die Käiserischen/Vischoffliche und Eidgnossen: und verlangen / daß er mit einem ihmunbekanten/und mit welchem er nie in Hader gestanden/disputiere.Dcm-nach werden von Eccio zu Kampfplätzen vorgeschlagen solche Stätte/inwelchen Zwinglius und seine Lehr als Ketzerisch verurtheilt; seine Vü»cher verbotten; auch seine Bildnuß (aa) verbrennt worden; und dieje-nige VI. Ort / welche sich verbunden / bey der Römischen Religion zu-verbleiben/Richter seyn selten O). Er thut hinzu/er seye mehrmahl ge-währet worden (c)/ daß er/schon man ihm sicher Geleit zusage/nichtzu wol traue. Man suche nur Zwinglii Tod'.werde man diesen erhal-ten haben / so werde die vispmarion bald ein End haben. Darum erbey gleicher Gelegenheit bemerket (ä); daß Ambrosius/ als Auxentiusselbigen für verdächtige Richter citiert/geantwortet: Venillem impe-raror LclLonlNoriumOememiLl'uX, 6 me vsl blpiscopi ve! popu-lus permititlenl: Ich were erschienen/so es die Bischöffe/oder meine Ge-mein!)