Band 
Dritter Theil
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Sibendes Buch. 99r

Die/den Münsterthaleren von dem Bischoff und dessen Amtleuthen/ isiz.'auchwider deren von Bern freundliches/Zu-und Fürbittschreiben/zuge- Bischoff-stattcteBeschwerden/mit Einführung derenMeßpriestcren: Haltung des ncheGe-Römischen Gottesdiensts / im Grossen Münster / oder Stifftkirchen zu walttha-S.German/so dem Evangelischen Gottesdienst allein zustehen soite(l): ttgmken.Gefangennemmung des Evangelischen Pfarrers zu Court/rc. verursa-cheten under denen Thaleinwohneren von beyden Religionen/so grosseVerwirrung/daß Bern den iL-TagAugstm.^n.^Kr.isr z. demBi-schoff anzeigen lassen (m): Demnach die Noht erfordere/ und die Mün-sterthalcr flehenlich begehren/schon sie solches nicht offentlich/nach alterGewohnheit/ thun dürsten : auch ihnen bey Verwürkung Leibs undGuts/die x^jorien und Dorffgememden zuhalten/vom Bischoff ver-botten worden; seye Bern bedacht / das mit den Münsterthaleren ha-bende ewige Burgrecht zucrneueren. Bitten anbey / Bischoff möchtedie hierum anwesende / und bittlich einkommende Landleutk erhören:auch dero Predigeren/welche/um daß sie wegen diß Geschäffts/die Ge- -meinden zusamen beruffen/in Bischossliche Canßley citiert worden; gnä-dige Antwort ertheilen / und sie des vergangenen nicht entgelten lassen.

Am meisten war Bischoff erzörnet/über Johann Fevot/welcher/weilenden Münsterthaleren der Zugang gen Bern versperrt / von Bern zu ei-nem Mittel gebraucht worden/bey Anlas einer von ihm im Münster-thal verrichteten irffpeLtion, deren Landleuthen Herz und Gemüht / we-gen sothaner Burgrechts - Keno variori, erforschen müssen. Über dasAnbringen deren Ehrengesandten/begehrt der Bischoff eine MonatlicheBedenkzeit. AberdieAbgesandteprocettierten wider solches/undschrik- Erneue-ken (nach Bischofflicher Gegen-?rorsüglion) zu der Sach selbs / und rmrg deshaben am XV.TagAugstm. zwahr/ausserhalb dem DorffMünster/in Burg-Beyseyn Bischofflichen Landvogts zu Delsperg/ die drey ob

der Elouß: und den xn.Tag Herbstm. mit Bifchoffiicher Bewilligung/die Päpstische Xlajorren. under der Clouß (welche neulich / auß Bi-schosslichem Antrieb/wider Gebühr und Eidspflicht(n)/sich gewidriget)m Gelübd genommen (o).

Doch war die Sach dem Bischoff noch nicht recht gelegen. Zu- '§141.mahl ekr. 1614. Erzbischoff von Mainz/an Bern ein vcrweislichSchreiben abgehen lassen/als hette selbiger Lobl. Stand/dem Basli, ^ dieschen Bischoff/einem Reichs fürst/fast gewaltthätige/beschwehrliche Ein- Mitlung.fäyl: gefährliche Bedräuungen: und vielfältige Trangsalen zugestattet.

Nicht