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allen Abgaben und Servitutcn befreit. Das Allod machte daherdie eigentliche Personalität des Bürgers aus, d. h. des Eroberers,welcher in seiner Eigenschaft als Eigenthümer die Fülle der Rechtegenießt. Wo es keine regelmäßigen Steuern und öffentlichen Aus-gaben (Büdgcts) gibt, ist die erste Verpflichtung und das ersteVorrecht des Mannes der Kriegsdienst auf seine Kosten (Heer-bann). An den Ehren der Stadt hat keinen Antheil, wer nichtan ihrer Vertheidigung Theil nehmen, d. h. feinen vollständigenUnterhalt unter den Waffen nicht bestreiken kann: daher ist Eigen-thümer, Krieger, Bürger gleichbedeutend. Demzufolge ist es Ten-denz der barbarischen Gesetze, ohne Rücksicht auf das Weib dasErbe ungeschmälert in der Hand des Mannes zu erhalten. Dieburgundische Gesetzgebung verbietet die Enteignung des AllodS,wenn sie auch dessen Vertausch gestattet; das salische Gesetz un-tersagt, ein „salisches Gut" in Frauenhände fallen zu lassen. Esläßt sich nicht behaupten, daß dieser Charakter der Unbcweglichkeiteine Folge der Eroberung ist, weil man sie bei Germanen findet,die niemals Eroberungszüge unternahmen *); es sollte damit nichtder Familienstol; gefördert werden, indem dem Aelteften der größteTheil der Verlassenschaft zuerkannt wird, denn die Güter wurdenvielmehr immer wieder unter die Söhne, und zwar nach Köpfen,vertheilt. Da die Fehde oder der Privatkrieg das einzige Siche-rungsmittel gegen Gewaltthat und Druck war, so verpflichtete daslongobardische Gesetz den Erben, die Fehden des Verstorbenen
Benesicialgürer gab, daher der oppositionelle Sinn jenes Ausdrucks nichterklärlich ist; eine andere Ableitungsweise ist von a, beraubend, und leo-iles oder loäis, Vasall, allein auch dieses deutet aus eiü damals unbe-kanntes Verhältniß. Zutreffender scheint die Abstammung zu sein von>r»-Iot, im Theil, oder von al-vach welches noch im Holländischen sehralt bedeutet, um im Gegensatz zu neuen Erwerbungen ein Patrimonial-besitzthum (terra xatri« aviatica) zu bezeichnen,
") Das thüringische Gesetz sagt: Ueooäitatein «iolunoti ülius, non lili» e>>8-oipiat. 8i ülium non babuit gui äot'unetns est, a«l tiliain poounia etinaneipi's,, teria vor» aii proximuni paternke xoneoatioiiis eonstriiKui-neum xei'tinvnt. t. VI. art. I. — Dieses Gesetz ist um so bemerkens-werther, als es den Ursprung des Rechts andeutet, da es dem Erben dieWaffen des Verstorbenen und dessen Blutrache zuerkennt: M guemenm-gue Iioreäitas teri'M pervonorit, aä illum vestis bellioa, iil est lorio»,ot ultio proxiini, ot «olutio leuüi» «lebet pertinere. ,Iot. V. - llanciani,I.ex, Sar-b. t. III. p. 31.
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