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Richtern untergeordneten Beamten oder bestätigten deren Wahl.Sie wurden als Angeklagte weder gefoltert noch überhaupt ein-gekerkert/ sondern Einem ihres Gleichen zur Bewachung ohne'Strenge und nöthigenfallS zur Beschützung anvertraut. Alljähr-lich im Frühlinge auf dem März- oder Maifelde versammelten siesich zur Berathung über die öffentlichen Angelegenheiten/ sowieauch ausserordentlichcr Weift/ wenn es sich um die königliche Nach-folge/ um Krieg und Frieden/ um dringende StaatSbedürfnissehandelte. Bei diesen Versammlungen wurden die Franken auf-gefordert/ sich beim ersten Zeichen bereit zu halte»/ um dem Kö-nige zu folgen; wer dem Heerbann nicht folgte/ unterlag einerBuße/ und nur ein besonderer Urlaub des Königs konnte dieserVerpflichtung entheben. Die Edeln waren verpflichtet/ die Botendes KönigS auf der Reift zu beherbergen und zu fördern/ denCollies oder bei der Verfolgung eines Verbrechers
zu unterstützen/ die Volksgemeinde zu besuchen/ an der Erhaltungder Straßen und Brücken sich zu betheiligen. Auf alle Stellenund Würden besaßen sie ein natürliches Anrecht/ obgleich derKönig hiezu auch Personen niederern Standes berufen konnte.Von aller Grund- und Bodensteuer frei/ boten sie dem Königefreiwillige Beisteuern an und endlich hatten sie auch noch dasRecht der Privatfehde / von allen germanischen Freiheiten amhöchsten geschätzt.
Freie.
Die zweite Klaffe bildeten die eigentlich so genannten Freien *)oder Grundeigcnthümer / die an den Volksversammlungen oderMaalett/ sowie an der RechtSverwaltung keinen Antheil nahmen/sondern unter der Gerichtsbarkeit desjenigen standen/ auf dessen
l.ibci'i, inxenui, inxoiiulles, später Koni Komines, bei bett Longobardenakrimanni oder kcrimanni, bei den Franken rarliimburxi (Ahrimann,von Ehre und Heer, bedeutet Mann der Ehre oder der Waffen; rnolioder relr ist groß, mächtig; Troya hebt hervor, daß sich in
Arrian findet, ve kell» witkriä), bei den Sachsen br/burZchi, beiden Angelsachsen unter Thanes. I. I. 907 schenkt Otto I einemKloster einen Flecken, oum liberis kaminibus c>ui vul<-o ksrimanni ä>-euntnr. Heinrich IV i. I. l07ä äanamus insuper manastori» . . . .liksras Kamines guos vul-'a aiiaiannos voeant (/tntiguit. ital. I, 717,71S). Der Ahriman» oder Heermann (korimnnn) war bei den Lango-barden nicht, wie Müller (Allgem. Gesch.) meint, der militärische Be-fehlshaber des Genes.