Band 
Fünfter Band.
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Die Edeln besitzen daher Freiheit/ Eigenthum, Gerichtsbarkeit;die Ahrimannen nur Freiheit und Eigenthum/ die Zinspflichtigcnnur die persönliche Freiheit/ und zwar selbst diese nicht in vollemMaße: der Verpflichtung zum Kriegsdienste waren sie überhoben,und konnten mit dem Grund und Boden, worauf sie lebten, ent-eignet werden *).

Vormundschaft.

Nur die wahrhaft Freien gehörten zum Heere; Weiber, Kin.der, Hörige standen nicht unter den KriegSobern, sondern unterdem Herrn, der sie beschützen mußte. Dieser Schutz oder dieseVormundschaft hieß bei den Langobarden inunünii», der davonBefreite hieß suuiuä, der über Andere ein Schutzrecht ausübteNtuitüvvrrlü. Dieser mm'ürvulä schuldete seinem Mündel Schutzund Vertheidigung, und mußte ihn in jeder Weise vertreten, nahmaber auch die demselben zu bezahlenden Strafgelder ein. DieFrau blieb lebenslänglich im mumllum, und stand, so lange sie„in den Haaren" war, unter der Vormundschaft von Vater, Oheim,Bruder, als Gattin unter dem inunclium ihres Gatten, alö Wittwewar dessen nächster Verwandter ihr mmukvulä **). Hatte die Fraukeine Blutsverwandten, hatte sie als Wittwe durch Rückgabe ihrerhalben Aussteuer sich losgekauft; beschuldigte der immüvvmltl sieder Unkeuschhcit, wollte er sie zu einer ihr widerwärtigen Heirathzwingen, oder machte er sich, ehe sie 12 Jahre alt war, einesAnschlags auf ihr Leben oder ihre Ehre schuldig, oder endlich,wenn er sie Zauberin hieß: so ward sie unter das murulium desKönigs gestellt, dessen Gastald, im Falle sie eine neue Ehe ein-ging, den vom Gatten bezahlten Preis empfing und, falls sie starb,ihr Erbe nahm. Damit der imiuä^vuiü die weibliche Schwächenicht mißbrauche, setzte Luitprand fest, daß, falls eine Frauirgend etwas von ihrer Habe veräussern wolle, zwei oder dreiihrer Verwandten beim Abschlüsse gegenwärtig sein müßten, umBetrug oder Gewaltthat zu vermeiden.

s) Man vergleiche einen Aufsatz hierüber in der ^lievue äes äeuxv. 25. Juli 1839, vcrf. von B. Guerard.

-lull! mulieii Udo,'»«, 8lll> I'vxnl nvstii äitionv loxe I^onxaliarünrumviventi, lieoat in sua« xolestatis nrbiti'i», iilsst sino inunäio vivoro,ni«! ssmper sub potestato viri, ant potestats ourUs roxine «lelieak psr-msnere; neo nliqniä äo rodn« mubililm« nut immnliilibns, sino volun-tate ipsius in enlus munüio kueiit, Iialioat xotestatsm elooanlli nutalieuLnäi. kliotaris §. BIS.