Band 
Fünfter Band.
JPEG-Download
 

365

Strenge des öffentlichen RechtS, die Menge der Verbrechen mirden darauf gesetzten hohen Geldbußen; alles dieses trug zur Ver-mehrung der Sklaven bei/ die in Frankreich so zahlreich wurde»/daß es gegen Ende der Karolinger fast keine freien Bauern mehrgab. Die Unterwerfung rebellischer Großen und die Kriegszügeder Könige/ um diese Empörungen zu dämpfe»/ entvölkerten ganzeProvinzen/ die es büßen mußte»/ sowohl wenn sie Widerstand ge-leistet/ als wenn sie zu schnell sich ergeben hatten. Es scheint/daß sogar Schiffe an die Küsten geschickt wurden/ um Menschenzu rauben und dann zu verkaufen. Der heil. BerSciarius undder heil. Eligius pilgerten umher/ um diese Unglücklichen los-zukaufen/ deren der eine 16/ der andere 100 in Einem Tage be-freite/ Römer sowohl als Gallier/ Brite«/ Sachsen und Mauren.

Die miitistmmlv» oder die häuslichen Diener bildeten einebesondere Klasse vom freien wie unfreien/ Dienstmannen; derengab cS jedoch nicht/ wie in römischen Häusern Sklaven/ eine un-zählbare Menge/ sondern ihre Anzahl war sehr beschränkt/ ange-messen den geringen Bedürfnissen eines unkultivirten Volkes,übrigens auch im Verhältnisse zu dem Range und der Würde desHerrn, zu dessen Haus sie im eigentlichen Sinne gehörten. Dem-nach waren die angesehensten die zu der Kirche (lioiu-ii68 oeole-8iri8tici) und zu dem Hause des Königs (lmculiui) Gehörenden.Die letzter» konnten sogar Gangrafen werden; darum traten auchFreie in den Dienst des Königs/ und wenn sie auch iin Ganzennicht in hohem Ansehen stehen mochte»/ so leitete doch der erstedieser königlichen HauSbcdientcn, iim.jor-lll>n>u8 oder Hausmaiergenannt, die Verwaltung der Güter seines Herrn.

In gewisser Beziehung waren die Leibeigenen Sachen, inandern Beziehungen Personen. Als Sachen gelten sie in denVerträgen hinsichtlich der Grundgütcr, und die für ihre Verwun-dung oder Beleidigung zu bezahlenden Entschädigungen kommenihrem Herrn ebenso gut zu, als wenn es sich- um einen abge-hauenen Baum oder ein getödtetcS Thier gehandelt hätte. Inkeinem Falle durfte der Sklave einen Freien bewaffnet verfolgen.Der Herr war verantwortlich für den von seinem Sklaven wiefür den von seinen Stieren und Kühen angerichteten Schaden.Anderseits konnten jedoch Leibeigene oder Grundholde besitzen undder Gewinn ihrer Landwirthschaft nach Abtrag ihres Zinses kamihnen zu Gute; sie erbten, kauften, ja hatten zuweilen selbst wie-der Leibeigene, alles dies aber beruhte nicht auf dein Rechte,