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sondern auf Vorrechten und Gunstbezeugungen *). Uebrigenshatte steh ihr Loos im Vergleiche mit der heidnischen Zeit um soVieles gebessert! Der Leibherr konnte ste körperlich züchtigen und,was übrigens bei den Germanen selten und höchstens im Zornevorkam, todten, aber er folterte ste nicht durch studirte Qualen,gab ihnen nicht kalten Blutes den Tod, wie die Römer gethan;übrigens hatte ihnen auch die Kirche eine besondere Obsorge zu-gewandt. Während die Römer ihnen untersagt hatten, den Schutzdes Richters oder der Tribunen anzurufen **), bereiteten dieBarbaren diesen Unglücklichen ein milderes Loos. Der Burgun-der zwar, dem Römer am nächsten stehend, setzt auf ihre Ver-gehen stets Stockschläge, der mehr germanische Salier aber läßtihnen die Wahl zwischen der Geißel oder der Bezahlung einesHellers für jeden Hieb ***), eine peinliche und entehrende Strafe,-die gegen den Freien nicht angewandt wurde, jedoch wenigstensvom Gesetze bestimmt und nicht der Laune deS Herrn überlassenwar. Sie konnten auch das GotteSurtheil in Anspruch nehmen,nicht aber den Zweikampf verlangen, denn man hielt es für ge-fährlich, ihnen den Gebrauch der Waffen, das Vorrecht und Un-erscheidungszeichen deS freien Mannes, zu gestatten.
DaS Gesetz des Roth aris ist übrigens so strenge wie dasrömische hinfichclich der Sklaven, die er den Sachen gleichstellt -f),jedoch nahmen in der Folge die Longobarden den Herren das Rechtüber Leben und Tod der Sklaven, ausser in einigen gesetzlich bestimm-ten Fällen, und suchten überhaupt dem Leibeigenen und Hörigen —denn die eigentlichen Leibeigenen («oivi umncipi) und Hörigen oderLazzi (tzlotzno nckscrijtti, llmniiivs pei'tiiiktttis) bildeten, wie schonbemerkt worden, nur zwei Klassen Eines Standes, des Standesder Unfreien — ein milderes Loos zu bereiten. Der Herr, welcherEhebruch mit einer nicke begeht, verliert alle Rechte über ste undihren Mann. Wer der Braut eines Hörigen Gewalt anthut, mußdem Verlobten die gesetzliche Entschädigung zahlen, und dieserkann ste sogar, ertappt er ste auf der That, beide tödten lH). Die
8! guis cguslibet äe potentiuribus servis, g»i per äivei'sn pnssiäsnt..... veor. von Klothar II vap. Lnlnri., an». 595, §. IX.
Inst. IV; 8 euer., Oontr. III.
"*) Burgund. Ges., IV. Salisch. Ges. t. XIII, XIV.
10 8i guis res nlienus, lässt ssrvuin nut nnsillirm, 8LU »>IL8 res mobile«-Qox. 232.
s-s) it-iutpr. I. VI, 3ö. kotlinr. I, 113.