368
daß sie vorn Herrn verkauft werden können/ selbst getrennt von,Grundstücke,
Freilassung.
Rothariö unterscheidet eine zweifache Freilassung: die m-i-,»mii88io pIviiÄ und iiiiiiu8 plvini; durch jene wird der Hörigeniiiniill, d. h. aller Bevormundung des Herrn enthoben/ kann stehohne irgend welche Verpflichtung gegen seinen bisherigen Herrnhinbegeben/ wohin er will *), durch diese wird er kulü-sal **), d. h.von den Frohndiensten befreit/ bewirthschaftet sein bisheriges Kolo-nial fortan alö ein persönlich freier Bauer/ bleibt aber zum bis-herigen Herrn in einer Art von verwandtschaftlicher Beziehung/so daß dieser ihn sogar beerbt. Da die Waffen das Zeichen derFreiheit waren/ so befreiten die alten Longobarden den Sklavendadurch/ daß fie ihm einen Pfeil in die Hand gaben/ und ihmeinige Worte der Muttersprache in'S Ohr flüsterten ^); so geschaheS auch bei den Angeln/ die ihm Schwert und Lanze reichten ****);bei den Ripuariern wurden ihm die Thüren geöffnet f). Rotha-riS führte die römische Weise ein, daß der »uimiä von einemDritten an einen Kreuzweg geführt/ und dort mit den Worten:Gehe/ wohin du willst ff), entlassen wurde. Der König konnteauch aus eigener Machtvollkommenheit die Freiheit ertheilen fff).Zur Zeit Luilprand'ö genügte die Freisprechung vor dem Al-tare, um dem Leibeigenen das volle longobardische Bürgerrecht zuertheilen ffff). Um einen Leibeigenen zum will zu machen, bedurfteeS lediglich eines Frei- oder Laßbriefeö. ES gab kein Gesetz, wo-nach der undankbare, lasterhafte Freigelassene wieder zum Leib-eigenen gemacht werden konnte, jedoch gestattete AStolph ') demHerrn, sich auf Lebensdauer die Dienstleistung deS Freigelassenenzu sichern. Frei war auch, wer sich unter den Klerus oder in
>) Kolli. I, 225.
Voll frei (Holland. vulvi^). Der absolut Freigelassene hieß wider-bern; er ward ein Neu- ein Wiedergeborner.
66») Paul Warnefr. I. 13.
«»«») I-ex. kenr. o. 78.
-j-) IM. «I.
ssf) Laili poi-xsl psrtein, k>unnivumljue volen» erenonivc elexerit, inrbeiunjlleportns nxei-tn« ote. k'ormulae. I-inäoinei- 101.kkk) 0u> poi- iinpnn«, iilost in votum i-exis vimitlitur. Kotb. I, 225.Ickkk) 1N»t>>r. I, 5, lib. IV.ft l-ex. 3.