Band 
Fünfter Band.
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bei den Franken waren Herzoge und Grafen vor dem 8. Jahrh,nicht vollständig unterschieden/ .später führten jene den Kricgsbe-fehl/ während diese Richter waren/ und zwar beide lebenslänglich.In jedem Gau gab es gewisse Orte/ welche hinsichtlich der Justizwie der Verwaltung dem Grafen nicht unterworfen waren (im-imnütnto«): solche Freistätten waren anfänglich die königlichenGütew sodann die der Kirchen und die Allode der freien Gemeinden.

Municipieil.

Verschwanden auch mit der Eroberung die höher« Behörden undtraten an die Stelle der Provinzialstatthalter die Grafen/ so gingendoch vielleicht die Gemeindebehörden nicht so gänzlich unter. Da dieBarbaren die Städte haßten und sich stets als ein Kriegsheer imFelde betrachtete»/ nahmen sie auf die Gemeinden keine Rücksicht;daher konnten diese ihre innere Verwaltung beibehalten / unab-hängig oder wenigstens ungestört vom Grafen / und den Stadt-bürgern war sogar noch eine freiere Bewegung als unter denKaisern gestattet. Sie sorgten für die innere Ruhe und Ordnung/welche Sorge ihnen auch der Graf überläßt/ und da die Dccurionenicht mehr verantwortlich sind für die Einbetreibung der Steuern,wird diese Würde nicht mehr geflohen wie in den letzten ZeitenRoms; die großen Besitzer bilden jedoch nicht mehr allein dirCurie, sondern jeder Unbescholtene, selbst der reiche Kaufmann,kann dazu gehören. Die Gesetze der Gothcn kennen Curiales undFriedensrichter *). DaS burgundische Gesetz unterscheidet Bezirks-und städtische Magistrate. Im Alarich'schen Breviar ist sehr häufigdie Rede von Duumvirn, Defensorcn und andern Gemeindebeam-ten, deren Autorität durch das Verschwinden der höher» Behör-den sich vergrößert hatte. Die Stadtrichter sollen nun thun, wasfrüher dem Prätor oblag **). Die Freilassung, früher in derMachtvollkommenheit des Prätors/ soll nun vor der Curie gesche-hen***). Die Testamente sollen in der Curie geöffnet werden.Die Vormünder sollen vom Richter im Einvernehmen mit denNotabel» der Stadt ernannt werden****). Zur Compctenz desDuumvirn und des DefensorS gehörte, was nicht unmittelbar die

») kä. 'ri»eo.I. 17. I-ex. Visix. V. 1, 19. II, I, 1«.

Illtei-P. Unuli, I, 7, II; Inlei-P. 00(1. 'I'I.soä. XI, 1, II.*«») In 6^o I, 6.

*«**) Intorp. co6. 1'Iieva. IV, 4, IV. III, 17, III.