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nmttlich in den von den kaiserlichen Conftitutionen ihnen bewil-ligten Vorrechten/ folgten sie dem römischen *).
Nachdem in Gallien das salische Recht Landesgesetz geworden/findet sich auch in Angelegenheiten der Kirche und der Geistlich-keit Gebrauch gemacht vom Gottesgericht/ den Sakramentalenoder Eideshelfern und andern rein barbarischen Forme»/ und inihren Urkunden geschieht solcher Dinge und Einrichtungen Er-wähnung/ die den römischen Riten gänzlich fremd sind. Vor-nehmlich aber in Italien waren die Fälle/ wo das longobardischeGesetz von Geistlichen gehalten wurde/ häufig **).
Nimmt man die Entstehung und Geschichte deS persönlichenRechtS nach unserer Darstellung am so wird man sich ohne erheb-liche Schwierigkeit erklären könne«/ wie die Anwendung so vielerverschiedener Gesetzgebungen möglich gewesen. Es war nicht von-nöthen/ daß die Richter sie alle kannte«/ was für Barbaren eineüberflüssige Gelehrsamkeit gewesen wäre; es genügte/ aus derNatiom zu welcher die Parteien gehörte«/ die Schöppen zu wäh-len/ und nichts konnte leichter geschehen/ gehörten die Streitendenzu Völkern/ welche im nämlichen Lande wohnten. Bestand jedochdie Streitsache zwischen Parteien verschiedener Nationen/ so wissenwir nicht/ welchen Weg man einschlug. Aus den noch vorhande-
*) I,exe ramana, gua klodvma vivit. Ges. d. Ripuarier t. I.VIII, 1. Vt«MNI8 oräo scolosiarmn lexe romana vivat. Ges. d. Lougobarden vonLudwig d. Fr. Art. 55. Einen Art. des ripuarisch. Gesetzes besprechend,erwähnt Eccard einer Urkunde, in welcher zwei longobard. Priester er-klären. zu Ehren des Priesterthnms unter dem röm. Ges. zu leben: guiprolossi samus ox natlvns nostoa vlveoe lexem I,anx»barckorum, «sännnc sti-o Iionvre «aecräutH nostri viäomnr viverv Iexern tlnmamieum.Doch lebten in Italien Geistliche zuweilen nach longobard. Ges. Wir findenin F umag alli (Ooäiee äiplomatioo 8anV Xmbrosiana, bi" 124, p. 502),daß Theutper t. Erzpriester v. St. Julian, i. I. 885 unter longobard.Ges. lebte. Lupi Ooä. älxlom. Uerxomat. p. 225) sagt. im 1t. und 12.Jahrh, sei dies im Bergamesischen fast allgemein der Fall gewesen. DasKloster Farfa folgte nicht dem röm. Gesetz s>IabiIlon, Vonal. veaeä.t. IV, p. 129, 705.) Vielleicht führt ein genaueres Studium dieser Frage,welche noch keineswegs gehörig ergründet ist, zu dem Ergebniß, daß un-ter den Langobarden selbst die Geistlichen dem Gesetz der Eroberer sichfüge» mußten und daß ihnen erst nach der Eroberung der Franken dasRecht, ihr Gesetz zu wählen, zugestanden wurde. Wie gesagt, herrschtüber diesen Gegenstand große Dunkelheit.
*') Bergl. 'vro^a, Dell» eonäiiiione äcl komaui vinti äai I/anxobarä>.8 0X1/ u. ff. Neapel 1841.