Band 
Fünfter Band.
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von ihnen zu bezahlende Bußgeld empfingen. So war Jeder dabeiinteressirt, das Verbrechen zu verhindern, den Schuldigen auszu-liefern, den Entflohenen zu verfolgen*), und das Rechtsprechenwar eine Art von Staatsangelegenheit, die gemeinsam behandeltwurde, weil fie Alle anging**).

Daß auch andere germanische Völker nach diesem Systemeder gegenseitigen Bürgschaft organifirt waren, selbst nach ihrerWanderung, läßt steh aus der Verfügung Chlotars II schließen,Gesellschaften von 100 Mann zur Verfolgung der nächtlichenDiebe zu bilden, daß Jeder zu deren Verfolgung verpflichtet sei,

*) Dieses System ist in den I-e^cs klduavdi, o. 20, entwickelt: ddwo seen-ritas Iioc modo tiebatz seilioet, guod de »minbus vilUs totius rexiii«üb dooeniiali üdgjussione debeant esse unlrorsi; ita ^uod si unnsex deeem korisbeosi it, novom »d reotum eum dabei ont; s> auknxorek

.capitaUs ,1« kiäb«r°u> . . . si duodecimo existente, purxaret

so et teitioi^um sunm, si kaeere passet, de koiäskaoto et suza snpra-dioti inalekaotoris, 0»od si Meere nun possit, ipse eum tviborxo sn»damnum restnuret.

") „Wegen dieser strengen Bürgschaft, welche die Glieder eines Tithings füreinander leisten mußten, waren fie sehr behutsam in der Aufnahme einesBundesgenossen, Er mußte nalie bei ihnen seinen Sitz haben, damit fieüber ihn wachen konnten, und sein Sinn, sein Ruf mußten so beschaffe»sein, daß fie von dem Vereine mit ihm nichts zu fürchten hatten, Zederoeorl, der nicht zu einem Tühing gehörte, war gleichsam als ein verwor-fener Mensch geächtet und das Gesetz entzog ihm seinen Schutz, Dieöffentliche Sicherheit mußte daher schnell gedeihen, sobald Alfred dasBand der Tühinge fest anzog , . . Außer diesem großen Nutzen für dieöffentliche Sicherheit war die Vereinigung der Tithings eine Quelle dertraulichsten Freude. Fast machten die Glieder desselben Eine Familieunter dem Borsholder, ihrem allgemeinen Vater, aus. Zedes Fest, dasEinem Hause lächelte, war die Freude der übrigen; jeden Verlust ertru-gen fie gemeinschaftlich und im Kriege fochten fie in Einer Schaar zu-sammen, Ihr Bund war ein so anziehendes Schauspiel, daß die Thaueund die hohe Geistlichkeit, welche zu keinem Tühing gezählt wurden unddurch jede» einzelnen Hof mit allen ihren Untergebenen ein Ganzes bil-deten, für welches fie dem Staat Bürge waren, freiwillig in ähnlicheBürgschaften zusammentraten . . . Von den Urtheilen der Hundredekonnte man sich noch an die Trirhinge wenden, welche gewöhnlich aus dHundreden bestanden und auch Streitigkeiten zu schlichten hatten, welcbeentweder zwischen den ganzen Hundreden oder einzelnen Parteien, die zuverschiedenen Hundrcdcn gehörten, entstanden waren. Allein diese Trithingcscheinen nur eine kurze Zeit, oder wenigstens nicht immer, in Thätigkeitgewesen zu sein," Woltmann, Gesch, Großbrit, Kap, 2, D. B,