Band 
Fünfter Band.
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AlS das weströmische Reich zerfiel/ herrschte daö theodosia-nische Gesetzbuch / zwar nicht als einziges Gesetz/ aber als das-jenige/ nach welchem die europäischen Provinzen verwaltet wur-den. Die Barbaren/ welche kein vollständiges System der Gesetz-gebung und Verwaltung mitbrachten/ dachten so wenig daran/ jenesGesetz aufzuheben/ daß einige Völker es zur Grundlage der neuenGesetzbücher machten/ welche sie ihren Eroberungen auferlegte».

liclietuin Hieodorioi. 500.

Das Erste derjenige« / welche auf uns gekommen/ das Edic-tum TheodorichS/ ist auf dem römischen Rechte gegründet/welchem eS auch die Gothen unterwirft/ um unter ihnen die rö-mische Gesittung zu verbreiten/ deren Vorzüge er wohl erkannte;jedoch bewahrte er seinem Volke das ausschließliche Vorrecht/ dieWaffen zu tragen. Uebrigens wurden auch keineswegs die gothi-sehen Gebräuche durch jenes Edikt aufgehoben/ denn die neuenBestimmungen hatten zwar allgemein verpflichtende Kraft / ohnedoch darum dem Rechte des Einzelnen entgegenzutreten: die Go-then standen unter dem gothischen / die Römer unter dem römi-schen / mit Ausnahme einiger ausdrücklich angegebener Fälle *).Beweis hiefür ist/ daß dieses Edikt sich fast ausschließlich mit demKriminalrecht beschäftigt und das Civilrecht gänzlich vernachläßtgt.Vernünftigerweise kann man diesen Umstand bei einem so vollstän-dig geordneten Regimen«/ wie das TheodorichS war/ einemZufalle oder der Sorglosigkeit nicht zuschreibe» / man muß daherhierin die Absicht erblicke» / nur das den Staat unmittelbar Be-treffende zu ordnen/ ohne das besondere Recht der beiden Völkeranzutasten **). Das Edikt besteht aus 154 Paragraphen/ haupt-sächlich aus den Sentenzen des Paulus/ dem praktisch juridi-

8alva furis >»>>>I!ci rsverentiu, et lexibus Omnibus, eunotoruin devo-riune «ervundis, gn»L Nurbari guogu« seglli debeant suxer expressisartieulis, edietis prsssentibus evidente»' voKnosoant. So das Edikt,und Alarich sagt in den Briefen CassiodorS IX, 18: 8ed ne paue-ttuii^entes, religuu eredumur noluisse «ervari, omnia, edivtu tam Ho-sten <>»»!»»»» domini nvi nostri, et usuniin fürn publien sub omni oen-semus distriotionis robore eustodiri.

So findet man z. B. über die Jntestarerbfolge nur folgendes Gesetz:8i guls intestatus mortuus tuerit, is »«1 efus suooessionem veuiut,gui inter uxnutos atgus eoxnatos xrndu vel titulo proximus inveni-tur, snlvo füre ülio, um uo nepotum. Wie konnte dieses Gesetz, ohneauf Bestimmungen wegen der Erbfolge rückzugreiftn, angewandt werden?