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knpinni kesponsum.
Die Römer im Burgunderreiche erhielten gleichfalls ein RechtS-buch *), kürzer und minder vollständig/ aber besser/ als das Bre-viar / da die Texte nicht entstellt sind. In dieser ILomLiutLiirKlinüionitm entsprechen die Titel keiner der alten Rcchts-quellen / aber auf'S Vollkommenste denen des burgundischen Ge-setzes / was dafür spricht , daß sie für die römischen Unterthanenbestimmt war; sogar die Geldentschädigungen für Verbrechen undVergehen, welche das römische Gesetz nicht kennt, sind nach denvom burgundischen Gesetze aufgestellten Normen festgesetzt'**).
aus dem ursprünglichen Werke enthalten, von welchen jene die Summedes Aegidins, diese die I.ex knmuna UtinensiK genannt zu werdenpflegt. Diesem Bedürfnisse der juristischen Quellenliteratur wird nundurch das, in seinen Hauptpunkten auf durchaus neuer, handschriftlicherGrundlage beruhende Werk abgeholfen: I-ex komunn Visixotlranum.g.! I.XXVI lübnoruni mnnusoriplorum llelem roo»>-nav!t, septem eins»ntiguis epitomis, gnw prseter üuas aäluio inesiitw sunt, tltuloruiuexplunnrione uuxit, nnnotntiono, »ppentllvibus, pivle^omenis instruxilliustavun llaonol. lüpnioimi«. küirio pnst 8iol>ur,lum prima. IÜP8.B. 5. weukner. 1848. — Als Gesammtresultat der Forschungen desVerfassers ist von Wichtigkeit, daß der praktische und theoretische Gebrauchdieses Nechtsbuches im Mittelalker sich niemals über die Gränzen desehemaligen westgothischen, späterhin des fränkischen Reiches hinaus erstreckthabe, ferner, daß sein Ansehen im spätern Frankenreiche sich nicht bloßauf die Provinzen erstreckt habe, welche früherhin Theile des westgothi-scheu Reiches bildeten, endlich daß der praktische Gebrauch des Rechts-buchcs erst in dem Zeitalter aufgehört habe, wo die JnstinianischenRcchtSqneklen in Gallien Eingang fanden. Es ist jedoch Thatsache, daßim 9. und 10. Jahrhundert durch den Gebrauch der rein JnstinianischenRechtsguellen das Breviar nicht aufgehoben wurde. D. B.
^) Im Jahr 1586 von Cnjas unter dem Titel l'npinni rosponsui» her-ausgegeben. Es herrschen verschiedene Meinungen über die Beranlaßungzu diesem sonderbaren Titel. Die Ansicht Savigny's hat die meisteWahrscheinlichkeit für sich. Er vermuthet, daß Cnjas dieses römisch-bnrgundische Gesetzbuch als Anfang zu dem römisch-westgothischen Ala-richs gefunden und da dieses nach mehrere» Handschriften mit einerStelle des lüden i'esxonsoruni von Papinian oder Papianch) en-dete , so habe er aus Unachtsamkeit dem ganzen folgenden Werke denTitel gegeben, der eigentlich nur jenem Bruchstücke zugekommen wäre.ck, Ueber den Name» Pavian rcrbreitei sich Hanel in seinem Pro-gramm zu Savi g II » ' § Jubelfeier. D. B.
**) 'v!t. II. M guin öe protio ocoisai'iiin »il evillenter lex nomuna oon-stituitckominun nosten «tntuit obsenvanäum , ut llomloläa seeunäum