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Dieses RechtSbuch mußte außer Gebrauch komme»/ als die Bur-gunder unter die Herrschaft der Franken geriethen. Unter diesenwar daS Gesetzbuch der Römer im südlichen Gallien wahrschein-lich daö Breviar; rücksichtlich deS nördlichen Galliens haben wirzwar keine Andeutung von einem ähnlichen Gesetzbuch/ aber eSist Grund genug vorhanden für die Annahme/ daß in diesen Ge-genden neben den Municipaleinrichmngen die alte Gesetzgebungfortbestand. Die lax lUzninrwrum wie die lex 8nlicn sagen/ daßdie Römer nach ihren eigenen Rechten gerichtet werden sollen.Uebrigcnö hat steh auch eine Sammlung von Formeln für diehauptsächlichsten Civilrechtsyandlungen, wie Testamente/ Geschenke,Verkäufe, Freilassungen u. dgl., erhalten, die zumeist dem römi-schen Rechte entnommen find *) und die wir genau befolgt sehen,während die Chroniken der municipalen Einrichtungen häufig er-wähnen; man ist daher zu der Annahme berechtigt, daß die rö-mische Gesetzgebung unter den Beilegten fortbestand **).
Da das alte Recht für die Zustände, die steh in Folge derVölkerwanderungen ergeben hatten, nicht mehr paßte, so gestalteteeS steh eben so wohl nach diesen um, als es seinerseits auf fieumgestaltend einwirkte. Sogar die deutschrechtlichen Ie§68, wiesie niedergeschrieben sind, gewähren selbst kein getreues Bild vonder Kultur der Germanen in der Periode ihrer Einfälle in dasrömische Reich, denn den ihren geselligen Zuständen eigenthüm-lichen Einrichtungen gesellten sich viele andere ganz neue hinzu,als die Germanen Eigenthümer, Ackerbauer, überhaupt zur herr-schenden Nationalität wurden. Und da selbst die Redaktoren derTheodosianischen und Justinianischen Rechtöbücher eS nicht ver-mochten, die verschiedenen Bestandtheile zur Einheit zu verschmel-zen: wie hätte man da solches in Zeiten und Ländern vermocht/
«orvi gualilniem, intä'asd'ipta üomlnn pretia coxatur ex8olvei'e;live erst pro aetoro 0 svliüi, pro ininirsteriall ll,X 8olläl, eto. ete.;dieses sind eben die in der Gnndobada festgesetzten Preise.
") Die Hauptsammlung rührt vorn Mönche Marculf, wahrscheinlich ausdem Ende des 7. Jahrhunderts her.
In Hanels Edit. des Breviars wird ausführlich untersucht, ob dieseszu den Quellen des klilivtum 'I'Iteaäoiioi und der I-ex stomaim Nur-xuixlivnuni gerechnet werden dürfe und die gewöhnliche Meinung, welchedies bejaht, widerlegt, so wie nachgewiesen, daß beide Rechtsbücher wahr-scheinlich älter sind, als das Breviar selbst, vielleicht sogar bei Anferti-gung der westgothischen Interpretation benutzt wurden. D. B.