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wo größere Unwissenheit und Unerfahrenheil herrschte. ES ist da-her nicht zu verwundern/ daß man in diesen RcchtSbüchern sichwidersprechende Fakten und Ansichten aufgestellt findet / die ver-schiedenen Zeiten und Bildungsstufen angehören.
SalischeS Gesetz.
Diese Mischung veranlaßte einige Schriftsteller/ daS salischeGesetz für das älteste aller germanischen NechtSbücher zu haltenund sogar in die Periode vor der Eroberung zu setze»/ währendAndere namentlich daS Letztere läugnen. Wir haben zwei Textedieses RechtSbucheS/ den einen in rein lateinischer Sprache/ denandern vermischt mit germanischen Ausdrücke»/ mit Glossen undErläuterungen in der Volkssprache *). ES läßt sich nicht mitSicherheit angeben / welcher von beiden Texten der ältere sei/Einige behaupte«/ der zweite sei der ältere/ weil die Handschriftbetitelt ist: I/OX 8ulicu 0iiti«j,ii88im», votustioi-, wäh-
rend der andere bezeichnet ist als I-ox 8-ckitm recontior, emen-lirck», rekorimttrr *"). Andere sind jedoch der Meinung/ daß diesesRechtSbuch nicht vor dem 7. Jahrhundert/ und zwar am rechtenRheinufer/ zwischen dem Ardennerwalde / der MaaS/ Lys undScheide/ in welcher Gegend die salischen Franken lange wohnten/lateinisch verfaßt worden sei. War dies aber auch der Fall/ sostützte sich doch diese Redaktion unzweifelhaft auf Gebräuche/ dieälter sind, als die Wanderungen dieses Volks/ worauf denn auchdie Einleitung zum Gesetzbuche deutlich Bezug nimmt.
Indessen ist es doch sehr zweifelhaft/ ob das salische Gesetzjemals von einer legalen Autorität verkündigt worden. ES ist
') Mit der merkwürdigen sogenannten Malbergischen Glosse, derenSprache man früher für fränkisch hielt, die aber von Professor Leo fürkeltisch nachgewiesen ist. Der lateinische Tert enthält 70, 71 und 72 Titelund 406, 407 und 408 Artikel, je nach den verschiedenen Handschriftendie andere Edition mit den Glossen 80 Titel und 420 Artikel.
") Guizot, dem wir hier folgen, Savigny, Wiarda (Geschichte undAuslegung des Salischen Gesetzes, Bremen 1808) behaupten, der latei-nische Tert sei älter als der gloffirte, welcher Meinung jedoch Feuer-bach mit einer scharfsinnigen Abhandlung entgegengetreten: Die lex sa-lie-r und ihre verschiedenen Rezensionen, Erlangen 1831. Man vergl.6. ÜI. parcksssu«, I.oi saligue ou reeueil eontvnaiit los aneiennesroäaotlons ilo ootte loi, st lo texte oonnu sous le nom cke lex emen-<iata. kaiis 1843.