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vielmehr eher für eine von irgend einem Privatmanne veranstal-lere und nicht einmal vollständige Sammlung von Gebräuchen zuhalten. In der Gestalt/ wie eS nun vorliegt/ ist eS ein ordnungs-loser Zusammenwurf von Materien aus dem Civil- und Kriminal-recht und Prozeß/ aus dem StaatSrecht/ der Feldpolizei / gehtüber viele Dinge als genugsam bekannt hinweg / verbreitet sichausführlich über die Strafen und beschäftigt sich mehr alö mit allemübrigen mit den Vorkehrungen gegen Verbrechen *) / die mit al-len möglichen Varietäten aufgezählt werden. Das Werk ist dahereine sprechende Urkunde von der Barbarei eines VolkeS/ bei wel-chem Gewaltthaten so häufig waren/ und von der Ungeschicklichkeiteiner Gesetzgebung/ welche für jeden sich ihr darbietenden Fallauch eine besondere Bestimmung formulirt. Im Allgemeinen sindübrigens die Strafen mild/ denn niemals wird auf Tod/ auf Lei-besstrafen / ja selbst nicht auf Haft erkannt / und es ist nur dieRede von Wehrgeldern und Büßungen; hievon ist jedoch nichtetwa der Grund in den sanften Sitten der Franken zu suchen/sondern darin / daß sie / die sich Alle alö frei und gleich betrach-teten , sich nicht freiwillig Strafen unterworfen hätten, die sieals ihre Würde verletzend betrachtet haben würden. Zum Beweisedessen die Thatsache/ daß hinsichtlich der Leibeigenen und Hörigendas salische Gesetz einen wahren Luxus von Martern und Hin-richtungen entwickelt. Mit der Prozedur beschäftigt es sich nurwenig und hauptsächlich hinsichtlich der Ordalie. Mit Bezug aufdas Civilrecht und die Wahrung der Ehre bekundet eS indeßeinen ganz auffallenden Zartsinn; so schätzt eS den Mord einesKindes um dreimal höher / alö den eines Mannes und setzt fürdas Schlagen einer Frau eine dreimal größere Strafe als fürdas Schlagen eines Mannes fest/ stellt die Verläumdung/ welcheein Menschenleben zu gefährden drohte/ dem Todtschlage gleichu. dgl. mehr. Uebrigens weist diese Gesetzsammlung durch ihrenaugenfälligen Mangel an Einheit und Ordnung auf die transito-rische und wechselnde Lage des Volkes/ unter welchem sie entstand/und wenn ihr auch jemals Rechtskraft beiwohnte/ so büßte sieselbe/ wie gesagt/ bald wieder ein / um neuen Gebräuchen unddurch die Zeitumstände hervorgerufenen Maßregeln Platz zu machen.
Eine ihrer Bestimmungen ist aber zu einer großen Berühmr-
Ihnen sind 343 Paragraphen gewidmer. während alle übrigen Materien
in 08 Paragraphen abgethan werden.