Band 
Fünfter Band.
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heil gelangt, nämlich jene, welche festsetzt, daß „die salische Erdenicht Weibern zufallen dürfe und daß das Erbe vollständig aufdie männliche Nachkommenschaft übergehe" *). Diese bei denBarbaren allgemeine Einrichtung beruht auf der, an das Allodgeknüpften Verpflichtung zum Kriegsdienste. Als jedoch im 13.Jahrhundert Philipp v. Valois und Eduard III sich um dieKrone Frankreichs stritten, wurde dieser Grundsatz angezogen undauf die französische Thronfolge angewandt. Da jedoch weder dassalische Gesetz noch irgend eine andere Rechrssammlung eine Bc-stimmung über diesen Punkt enthält und eS doch geradezu lächer-räch erscheinen würde, wollte man in civil- oder kriminalrechtlicherBeziehung sich noch auf daö salische Gesetz berufen, ist eS wahr-haft zum Erstaunen, daß nicht nur jener Satz allein sich erhielt,sondern sogar im Stande war, die weibliche Linie von der Nach-folge auf den französischen Thron gänzlich auszuschließen. Uebri--gens hat die Geschichte bewiesen, daß diese Bestimmung die heil-same Wirkung hat, ein Reich vor fremdem Joch zu bewahren unddie dem Staate durch Prätendenten drohenden Gefahren zu ver-mindern.

Ripuarisches Gesetz.

Gleich den salischen hatten auch die ripuarischen Frankenihre besonderen Gesetze, die von Theodorich, dem Sohne Chlod-wigs, gesammelt und unter Dagobert I vervollständigt wur-den. Die Sammlung ist gleichfalls eine Strafgesetzgcbung **),weist aber auf eine höhere Kultur als die der Salier hin. Esgeschieht sehr häufig der Eidhelfer Erwähnung und der gericht-liche Zweikampf wird in einer Weise geregelt, daß man sieht, derGesetzgeber habe der persönlichen Rache gewisse Schranken setzenwollen. Es zeigt sich die königliche Gewalt befestigter als imsalischen Gesetz, da der König als ein großer Eigenthümer undserr vieler Leibeigenen und Hörigen betrachtet wird, dessen Rechtedurch besondere Privilegien und strengere Strafen gewahrt undgesichert werden müssen. Hinsichtlich der an den Grundbesitz und

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—1 Sie umfaßt 89 oder 91 Titel, je nach den verschiedenen Eintheilungen,in 324 oder 227 Artikeln, von denen 113 das Staats - oder Civilrecknund Gerichtsverfahren, 104 das Kriminalrecht, 94 Gewaltthätigkeitengegen Personen , 16 den Diebstahl, 64 verschiedene Verbrechen betreffen.