Band 
Fünfter Band.
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die Hörigen geknüpften Vorrechte wird nur die Kirche dem Kö-nige gleichgestellt. Diese Bestimmungen/ so wie die größere Ord-nung und Genauigkeit dieses RechtSbucheS gestatten/ eS als einenFortschritt zur Verschmelzung der beiden alten Civilisationen zubetrachten.

Unverkennbar ist die Persönlichkeit deS Rechtö im ripuari-schen Gesetz/ da es verlangt/ daß wenn ein Franke oder Allemanneoder Burgundione oder irgend ein anderer Fremder/ der unterden Ripuariern wohnt/ vor Gericht gestellt werde/ er sich nichtnach dem Gesetze des Ortes / sondern dem seines- Volkes zu ver-theidigen habe*). Damit jedoch auS der Anwendung so manch-saltiger persönlicher Gesetze keine Verwirrung erwachse / wurdenzeitweilig von den Franken Capitularien erlasse»/ welche „überjedes Volk" Autorität haben sollte»/ d. h. territorialer Natur wa-ren. Das salische wie das ripuarische Gesetz wurde in der Folgeverbessert und vervollständigt durch Dagobert/ den Sohn Chlo-thar 11/ der jedoch / obgleich König von ganz Gallien/ die Un-gleichheit zwischen den Siegern und Römern nicht aufhob.

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Dieses nach seinem Urheber/ König Gundobald/ benannteburgundische Rechtöbuch scheint einer dreifachen Redaktion unter-legen zu sein: 41 Titel wurden von König Gundobald i. I.501 erlassen; die folgenden/ welche jene erläutern oder verbessern/rühren wahrscheinlich auS dem Jahr 517 und/ gleich dem klebri-gen/ von K. SigiSmund her/ der später zwei Nachträgehinzugefügt zu haben scheint **). AuS der Einleitung ersieht manbereits/ daß hier nicht mehr die Rede von einer Sammlung vonGebräuchen, sondern daß nun eine wirkliche, juridisch verarbeitete/in staatSmännischer Absicht erlassene und daher auch ein staatS-männischeS Gepräge tragende Gesetzgebung vorliegt. Sie galtindeß nur den Burgundern und der Unterschied zwischen ihnenund den Römern wird zwar ohne irgend eine Spur von Munici-palverfassung ausrecht erhalten, jedoch dadurch vom Gesetzgeberzu mildern gesucht, daß er auch den Römern gewisse Verpflich-

«) IM. XXXI. 8 3.

Das Ganze besteht aus i l 0 Titeln und 354 Artikeln, Von denen 142 demCivilrechte, 30 dem Gerichtsverfahren, 182 dem Straftecht angehören:von leHtern betreffen 78 Verbrechen gegen Personen und 62 Verbrechengegen das Eigenthum.