Band 
Fünfter Band.
JPEG-Download
 

412

tungcn auferlegt und die Burgunder dem römischen Rechte unter-wirft *). In den meisten Fällen bestehen die Strafen in Entschä-digungen. Der Mord von Leibeigenen und Hörigen kann durchGeld gesühnt werden/ nicht so aber die Tödtung von Freien **),und neben den Wehrgeldern erscheinen auch LeibeSstrasen / wirdsogar das Schaamgefühl für die Bestrafung verwandt ***). Auchbeginnen hier jene übertriebenen Strafen/ die im Mittelalter sohäufig waren; so wird die Frau / welche ihren Mann verlassenhat/ dazu verdammt/ im Schlamm erstickt zu werden; der DiebemeS Sperbers-soll sechs Unzen Fleisch von seinem Körper essenlassen oder sechs Sol. bezahlen. Aehnlichen Charakters ist daöGesetz LuitprandS/ welches verordnet/ zänkischen Weibern daöHaar abzuscheeren und ste durch die Straßen zu peitschen. Ausder Brücke von Pavia ward eine lange Stange mit einem Korbeam einen Ende in Bereitschaft gehalten/ um die Lästerer Gottesund der h. Jungfrau im Strome unterzutauchen ****).

Andere Bestimmungen deö burgundischen GesetzeS deuten aufdas Zurücktreten roher Gewaltthat und somit auf ausgebildeteregesellige Verhältnisse hin; eö beschäftigt sich viel mit Testamenren/ Donationeit/ Heirathen/ Verträge»/ und eS ist offenbar/ ohneder minder rohen Schreibart und Darstellung zu gedenken / daßder Gesetzgeber die Quellen des römischen Rechtes vor Augenhatte; ein sprechender Beweis hiefür ist/ daß die Citationen mit-unter nicht übereinstimmen mit den aus den germanischen Ge-bräuchen abgeleiteten Bestimmungen f). Doch aber entlehnten dieBurgunder den Römern noch weniger ihre Gesetze als den Be-griff von einer regelmäßigen Regierung/ indem ste auf Kosten des

H ll'it. X, § I. komanus et kurxnnäio oackei» oomlitione tenoantur.

") Wer einen Freien todter, kann nur mir seinem Blute büßen. 1'it- II, 8 I.nik taoinorls sni ckelronostata NsKitio. amism puävri« «ustinebit inka-m!am. XQIV. 8 l.

Xulious 'v i eine i>--i», ltt. Solche Strafen wurden häufig unterden Germanen angewandt. Ixnavos, imbelle«, vvrpore infames emnnne xaluäe, injeetn üupor ernte, morxunt. Die Engländer verhängtensie namentlich über zänkische Weiber.

7 ) So gestattei z. B. im Tu. XXXIV von der Ehescheidung der § 2 dieVerstoßnng gegen eine bloße Geldbuße, wogegen die 88 3 und 1 selbenur in den Fällen des Ehebruchs, der Vergiftung und Gräberschändungzulassen wollen, was aber nichts anders als eine Verfälschung des Theo-dosianischen Gesetzes iü.