Band 
Fünfter Band.
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daß es das StaatS-, Civil- und Kriminalrecht enthält, bringt eSauch hie und da Abhandlungen über den Ursprung der Gesell-schaft, das Wesen der Gewalt, die Einrichtung eines städtischenGemeinwesens; ja sogar moralische Zuspräche, philosophische Ideen,Drohungen und Rathschläge erläßt uns der Gesetzgeber nicht, deroffenbar auf seine Sprache Sorgfalt verwendet und eine Bered-samkeit entwickelt, die nicht selten in Geschwätzigkeit verfällt. Zumgroßen Theile erklärt diesen großen Abstand des westgothischenGesetzbuches von den andern germanischen IvKvs die Einrichtungder Nationalconzilien in Spanien, in welchen der Klerus dasUebergewicht hatte. Da es nicht von unwissenden Baronen, derenganzes Verdienst in Tapferkeit und Körperkraft bestand, compilirtworden, sondern von des römischen und kanonischen Rechtes wohlkundigen Prälaten, zeichnet es sich auch vor den andern Gesetz-sammlungen aus in Hinficht der Gerechtigkeit, Milde, Genauig-keit und höherer Anschauung über die Rechte des Menschen, dieBedürfnisse der Gesellschaft, das Wesen der Strafe. AuS dem-selben Grunde wird auch den Bischöfen eine große Autorität ein-geräumt. Dagegen sind von den gewöhnlichen Gerichten Königund Bischöfe ausgeschlossen, um jenen die Unabhängigkeit zu wah-ren. Der Sklave kann jeden Freien vor Gericht fordern und kei-ner sich von einer Person hohem Standes, als der Gegner ist,vertreten lassen, während der Arme seine Sache einer dem Geg-ner ebenbürtigen Person anvertrauen darf, des Grundsatzes dervölligen Gleichheit vor Gericht wegen. Ist der Richter pflicht-vergessen, so kann der beeinträchtigte Theil bei dem Herzog oderBischof Abhülfe suchen; der Richter aber, dessen Spruch umge-stoßen wird, hat eine geringere Strafe zu gewärtigen, als derRichter, welcher sich weigerte, Recht zu sprechen, und der abge-setzt sowie um Geld gebüßt wird. Der Richter, welcher die ihmvorgelegte Sache nicht rasch erledigt, ist haftbar für den dadurcherwachsenen Schaden. Das Asylrecht ist im höchsten Grade ein-geschränkt. Den eine Präventivhaft Erduldenden dürfen keineKosten aufgebürdet und für den ihnen verursachten Schaden sollensie entschädigt werden. An die Stelle des gerichtlichen Zweikampfswird der Beweis durch mündliches oder schriftliches Zeugniß ge-setzt und dem Richter eingeschärft, nur wenn keine Zeugenaus-sagen , Urkunden oder sonstige Indizien der Wahrheit vorliegen,