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den Reinigungsei- aufzuerlegen. Die Zeugenaussage eines Prie-sters wird -er von zweien oder dreien Laien gleichgeschätzr *).
In den andern germanischen Rechten wird das Wesen einesVerbrechens durch den dadurch verursachten Schaden allein be-dingt und lediglich darauf gehalten , dafür eine materielle Ent-schädigung zu erhalten. Im westgothischen Gesetze dagegen wirddas Verbrechen unter dem moralischen Gesichtspunkte betrachtetund auf sein eigentliches Wesen, die Absicht zurückgeführt. Esstuft nicht die Strafe nach der Verletzung oder dem Range desVerletzten ab, macht unter den Menschen keinen andern Unter-schied alö den durch die Freiheit und Sklaverei bedingten, undunterscheidet den freiwilligen Todtschlag, die provozirte Tödtung,den vorbedachten Mord. Aber auch die Sklaverei ist nicht mehrdie von dem römischen Gesetz anerkannte, vielmehr eine sich all-mälig zur Freiheit erhebende Dienstbarkeit. Bereits sind Lebenund Ehre deö Leibeigenen nicht mehr in der Gewalt des Herrn,sondern dieser steht so gut wie der Freie unter dem ordentlichenRichter. Hierin allein liegt schon ein ungeheurer Unterschiedzwischen dem römischen und dem westgotffischen Gesetz.
Sehr hoch gestellt wird die als ein unlösbares Band aufge-faßte Ehe, und das Verbot der Verbindung zwischen den Siegernund Besiegten aufgehoben. Der Gatte bestimmt die Aussteuer,und die Kinder ohne Ausnahme, also auch die Töchter, erben zugleichen Theilen. Der Gatte ist nur der Verwalter des Vermö-gens seiner Gattin und die mütterliche Autorität wird der väter-lichen gleich geachtet. Diese und Ähnliche Bestimmungen sind alsdie Ausflüsse deS christlichen Geistes zu betrachten, der am klar-sten hervortritt in der Aufstellung von Dcfensoren und Prokura-toren der Armen, unter der Leitung des Bischofs vom Volke ge-wählt, um die Interessen der vernachlässigtsten Klasse der Gesell-schaft zu wahren. Wir erwähnen noch einiger merkwürdiger Be-stimmungen unter den vielen die Kirche betreffenden. Die der-selben angebotenen Geschenke dürfen nicht angenommen werden,wenn dadurch die Familie deS Schenkers der Armuth preis ge-geben wird; trifft überhaupt dieser Fall in der Folge ein, sohat eine solche Familie Anspruch auf Unterstützung von derKirche, welcher daS Geschenk oder das Legat zugefallen ist. BeimAmtsantritt eines Bischofs soll ein Verzcichniß von den Gütern,
H 1,. 21. t. 1. k,. s. t. 7. Iex. g.