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auf welchen sein Einkommen beruht/ aufgestellt und bei seinemTode die Erben gehalten werde» / ihre Güter vollständig heraus-zugeben. Wer ohne rechtmäßige Erben stirbt/ dessen Habe solleiner Kirche zufallen. Wer eine Kirche beschenkt, erlangt dadurchdaö Recht/ einigen Hörigen derselben die Freiheit zu schenken.Die Söhne eines Priesters sind Hörige der Kirche/ zu welcherihr Vater gehörtedurch gutes Betragen können sie jedoch dieFreiheit erwerben und die Weihen erlangen.
Es muß übrigens bemerkt werde»/ daß in Folge seines Ur-sprungs dieses Rechtsbuch dem Klerus und den Monarchen eineunbeschränkte Gewalt einräumt/ welche nicht/ wie sonst überall/an den alten Gebräuchen ein Gegengewicht hat. Hierin liegtindessen auch der Grund/ daß das Feudalwesen niemals in Spa-nien Wurzel faßte/ ausser in wenigen Gegenden/ welche durchihre Lage an den Gränzen der Ansteckung nicht entgingen. Umdie Verbreitung des Fuero zu erleichtern/ war vorgeschrieben/daß unter Strafe von 100 Peitschenhieben für Käufer wie Ver-käufer das Exemplar nicht höher als 12 Sol. verkauft werden. dürfe. Es blieb das Lanze Mittelalter hindurch in Kraft/ bisAlphonS I das römische Recht wieder aufleben ließ und Ju-stinian die Grundlagen seiner jEtilln« entlehnte*).
Gesetz der Longobarden.
Die Gesetze der Langobarden in Italien schrieb zuerst KönigRorhariS/ ohne zwar ein vollständiges Rechlsbuch herzustellen/denn er sammelte nur und veränderte gelegentlich die biSherantraditionell und durch den Gebrauch erhaltenen Edikte seiner Vor-gänger **)/ worauf er diese Sammlung auf dem Reichstage von
6) Der 7. Bd. (Verbesserungen, Zusätze und Register enthaltend) der ZtenAusg. von Savigny's Gesch. des röm. Rechts im Mittelalker bringeeinen Zusatz zu § 24 des Bd- H- v. Martel, die Gesch. derWestgoth.Gesetze und Blume's Buch: die Wcsigolh. Antiqua betreffend, sowieChindasvinth's und Recesvinth's Redaktion der Westgorh. Gesetze.Das Resultat ist, daß wir die 4.ex Visixotborum nur in der Form ken-nen, wie sie Witiza i. I. 698 veröffentlichte. D. B.
'-*) Zn den Prolegoiuenen zu der Sammlung werden diese Könige aufgezählt.C. V es nie gibt in seinen Noinimentu Iilsturino xatiias eine Edir. derI-ex Ionx»liai'<!ar»m nach der Handschrift von Vercelii, welche ein voll-ständigeres und deutlicheres Verzeichnis der Könige, als die andern Hand-schriften, enthält und die auch die Quelle von Paul Diac. für seineersten Bücher gewesen zu sein scheint, wobei er jedoch aus Pedanterie undRhctorenmanier die Namen verstümmelte.