Band 
Fünfter Band.
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Pama von der Nation anerkennen ließ. Zwei Ausgaben wurdensodann von diesem Codex veranstaltet; in der ersten sind die Ge-setze historisch zusammengestellt in der Ordnung/ wie sie von Ro-tharis bis auf Conrad 1 erlassen worden; in der zweiten aber/dem eigentlich sogenannten longobardischen Codex/ welcher vonHeinrich H (1056) an praktische Geltung erhielt/ sind sie wis-senschaftlich in drei Büchern vertheilt *). Daß diese Gesetze ganzverschiedenen Epochen angehören/ haben diejenigen sehr wenig inBetracht gezogen/ welche nach ihnen die longobardische Civilisationbeurtheilten. In den ersten Gesetzen findet man sehr wenig aus demrömischen Recht/ während sie mit dem angelsächsischen eine großeVerwandtschaft haben; es ist da keine Rede von Religion/ wenigvon Kirchenzucht; dagegen sind sie überreich an longobardischenAusdrücken und Benennungen/ welche mit ziemlicher Deutlichkeitdie Gebräuche der Sieger/ durch und für welche sie verfaßt wor-den/ erklären**).

Die königliche Gewalt hatte nicht mehr die alte Grundlageder freien Wahl durch die Gasinde und stand ebenso wenig unterdem heiligenden Schutze der Religion; unter des NothariS Vor-gängern waren nur Agilulf und Ariowald eines natürlichenTodes gestorben. Der Gesetzgeber wollte darum die königlicheGewalt durch Strenge befestige«/ weßhalb er auf jedes Attentatoder Complott gegen daö Leben deS KönigS Tod und Vermögens-beranbung setzte/ dagegen denjenigen/ welcher auf Befehl des Kö-nigS einem andern daö Leben nehmen würde/ für straffrei erklärte,Mit dem Tode wurden Ehebruch oder Mord deS Gatten oderHerrn bestraft/ ferner die Verbreche«/ welche wir staats- undhochverrätherische Handlungen nennen; der Tod stand auch aufFlucht vom Schlachtfelde/ Auflehnung gegen den Obern im Kriege,daS Verlassen der Farn, zu welcher man gehörte. Falschmünzernund Schriftenverfälschern ward die rechte Hand abgehauen. Als

«) Mit 37, 59 und 40 Titeln. Der Gesetze von Rotharis sind 390, wo-von 182 kriminalrechtlichen »nd 54 eivilrechtlichen Inhalts; die sodannvon Lnitprand unter dem Beistand der Richter und des ganzen Lvllserlassenen sind civiler Art. Noch weitere Gesetze erließen sodann A l-phons und die folgenden Könige.

") Lt ipse guurtus äuoat «um in guaärivium, et tlunZat in wailia, «txlsilss ibi siiit et«. watli. 225. weääut in oetoAllt, et no» «it t'e-xauxi, wotk 375. 8i servus rexis vderos, ant veeorin, neu mei ner-pliin fseeiit. 376.

Cantu/ Weltgeschichte. V,

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