Band 
Fünfter Band.
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entscheidender Beweis in Civil- und Kriminalsachen ward häufigder Schwur zugelassen/ aber auch der gerichtliche Zweikampf(S. oben). Die Geschenke an die Magistrate waren erlaubt/ fallsder König seinen Antheil davon erhielt. Einige dieser frühernGesetze verrathen übrigens doch schon die Kenntniß des römischenRechts / so diejenigen über das peculium vnstrvnsv und <>>in8i-l'N8tron86 *) des noch nicht selbftftändigen SohneS/ die Emanci-pation deS Sklaven in der Kirche/ die Festsetzung der 30jährigen Frist/nach deren Ablauf Eigenthum und Rechte gesetzmäßig werden sol-len/ das Verbot/ mit Ausnahme der Fälle von äußerster Noth/die Güter Minderjähriger zu verkaufen. Nicht minder find diedrei Ursachen der Ausschließung von der Erbschaft und die Be-stimmungen über deren Theilung dem römischen Rechte ent-nommen **).

Die Frauen und ihre Ehre sind der Gegenstand vieler Ge-setze.. Wer zwei Jahre zögerte,, seine Verlobte zu ehelichen,, warstraffällig; die Ehebrecherin konnte der Gatte todten / und selbstwenn der Gatte ihr verzieh oder sie zum Verbrechen gezwunge-nhatte/ blieb sie doch straffällig vor dem Gesetz. Die Ehen Freiermit Freigelassenen und Edler mit Nichtedlen werden insofern vomGesetz berücksichtigt/ alö es die Sprößlinge ungleicher Ehe vonden Aemtern ausschließt. Die Agnaten und Cognaten find dienatürlichen Vormünder der Minderjährigen/ die Kinder edlenStammes jedoch unter die unmittelbare Vormundschaft deS Königsgestellt. Die Kinder erben zu gleichen Theilen/ stehen unter un-beschränkter väterlicher Gewalt/ können jedoch nur in wenigenFällen enterbt werden. Fideicommisse waren unbekannt/ Testa-mente ungebräuchlich und wer als kinderlos über seine Güterverfügen wollte/ mußte dieß durch Vertrag (Uünx) thun. Einerder Söhne und eine der Töchter konnten mit bestimmten Vor-schriften vom Erblasser bevorzugt werden.

Unter vielen weisen Gesetzen erschienen auch andere/ welcheden Stempel der Unwissenheit und Barbarei tragen: RothariStadelt diejenige»/ welche an Zauberei glaube»/ da eS doch un-möglich sei/ daß ein Weib einen lebendigen Menschen verschlinge.

*) Jenes das in Kriegsdiensten, von Löhnung, Beule, Geschenke und dergk.zurückgelegte, dieses in einem öffentlichen Amte erworbene Eigenthum.

D. B.

-»») Roth. 168, 16», 17V; 158, 15», 160.