Band 
Fünfter Band.
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Pfarreien.

Nachdem die Landbischöfe (clwrepi^opi) verschwände»/ wur.den Priester aus dem Diözesanklerus mit der Seelsorge auf demLande beauftragt und mehrere Dörfer unter Eine Kirche (titnlns)vereinigt/ deren Gemeinde Plebs und geistlicher Vorsteher Pleba-nus hieß. Diesen Pfarrern (enrione«) überließ der Bischof dieihren Kirchen dargebrachten Gaben unter Ueberwachung des Ge-brauchs/ den sie davon machten *). AlS man auch in den StädtenPfarrer anstellen mußte/ weil die Hauptkirche deS Bischofs demBedürfnisse nicht mehr genügte/ wurden die Kirchen in Kathedraleund Pfarrkirchen eingetheilt. Die Plebani konnten nicht exkom--municiren und absolviren. Die Bischöfe hatten das ausschließlicheVorrecht/ daS Brod und den Wein zu conseeriren/ aber die Schwie-rigkeit/ die heiligen Dinge zu verschicke«/ veranlaßte die Ausdeh-nung dieses Vorrechtes auf die Pfarrer/ welche allmälig nochweitere Gewalten erhielte«/ namentlich die Sakramente zu spen-den ; nur die Priesterweihe/ Firmung und Absolution in gewissenFällen behielten sich die Bischöfe vor. Fortan übte der Pfarrerüber alle geistigen Interessen der Kirche die Gewalt/ welche ihmvom Bischöfe übertragen ist/ und da seine Einsetzung ein Ausflußgöttlichen Rechtes/ kann er nur durch richterlichen Spruch seinesAmteS entsetzt werden.

Geistliche Gerichtsbarkeit.

Nach Einsetzung der Hierarchie galt es/ die jeder Würde zu-kommenden Pflichten und Ehre«/ wie die stufenweise Jurisdiktionfestzusetzen. Die Päpste/ alö unmittelbar göttlicher Einsetzung/konnten keinem Tadel unterliegen/ trotzdem wagten eS einige Con-zilien/ sie zu censuriren / wie die ökumenischen Concilien hinsicht-lich der Patriarchen/ die Rational- und Provinzial-Conzilien hin-sichtlich der Bischöfe thun konnten. Als natürliche Censoren har-ten die Bischöfe über die Reinheit der Sitten zu wachen/ wozuihnen das kanonische Recht **) diente/ daS keinen Unterschied derPersonen kannte. Selbst unter dem DeSpotiSmuS erhielten sie

'1 Die Römer nannten paroolius denjenigen, welcher die Abgeordnet»in die Provinzen mit Salz und Holz versah, von praobo.

(Ilorat. 8at. V. 1). Vielleicht wurden die Pfarrer von den Christenxaroelii genannt, weil sie vom Bischof beauftragt waren, für die Bedürf-nisse der Plebs zn sorgen.

Justiniau verlieh dem kanonischen Rechte Gesetzeskraft. Xov. 6XI.I.