Band 
Fünfter Band.
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Gericht/ im Feld oder gerichtlichen Zweikampf waren die Vitz-dome, denen dafür gewisse Berechtigungen oder die Nutznießungeines Stück Landes gewährt wurde. Die Vitzdome wurden zu-weilen von den Königen ernannt/ wenigstens für die Kirche«/ diesie dotirt hatten oder die unter ihrem besondern Schutz-standen;diese mußten steh daher mitunter alö unabhängig vom Bischof be-trachten/ ja alS dieses Amt in ein Lehen umgewandelt wurde/fanden sich manche Kirchen in einem Abhängigkeitöverhältniß zumViydom/ den sie doch ursprünglich ernannt hatten.

Innere Veräiidernngen-

Der wachsende Reichthum der Kirchen und das Ucbergewichrdes Episkopats sind zwei sehr wichtige Thatsachen. Obgleich keineabendländische Kirche so reich war/ wie diejenige zu Conftanti-nopel und einige andere orientalische/ so besaß doch im Ganzendie abendländische Kirche ein viel größeres Besitzthuni/ alö diemorgenländischc/ und zwar ein Besitzthum/ das nicht in leicht ge-fährdeten Kisten voll Gold und Silber/ sondern in Grundstückenbestand/ deren Werth mit der Bevölkerung und der Kultur desBodenS stieg. Ju Spanien und Gallien konnte keine Kirche ohneeine hinreichende Dotation gegründet werden. Mancher überließeiner Kirche das EigenthumSrecht über seine Güter unter Vorbe-halt der Nutznießung bei Lebzeiten; häufig gab dagegen die Kircheein Grundstück in Zeitpacht/ unter der Aufgabe/ eö zu bebauenund nutzbar zu machen. Der von Origeneö/ Ambrosiue.-AugustinuS und EhrpsostomuS empfohlene Gebrauch/ nachdem Beispiele der Hebräer den Geistlichen den Zchend zu bezah-len/ kam in allgemeine Aufnahme. Die Synode von Tours (567)erklärte/ alle Gläubigen seien zum Zchend verpachtet/ dessen Er-trag von den Bischöfen zum LoSkauf der Gefangenen verwandtwerde; die Synode von Mücon (585) gebot sodann unter Strafeder Ausschließung/ ihn den Priestern an den Kirchen zu bezahlengemäß dem Gesetz Gottes und dem uralten Gebrauch der Christen;indeß erst unter Karl d. Gr. ward aus dem Zchend eine regel-mäßige Steuer/ denn dieser Monarch verpflichtete die Eigenthümerdazu/ ohne selbst die Verwalter der Krongüter auSzunehmen (779).

Gewalt der Bischrft-

In der ersten christlichen Zeit war der Bischof gewissermaßender erste Magistrat der Gemeinde; er wohnte in der Stadt/