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Umgebung ohnehin die mehr oder minder hohe Würde von demGrad der Ergebenheit für die Person des Fürsten abhing. Wergroß im Palastc war, galt auch für groß in den Augen des Volks.Die Diener und Beamten des Hofes standen unter den Befehleneines MajordomuS oder HausmaierS, der sie im Kriege an-führte und im Frieden die Verwaltung der königlichen Privat-güter besorgte. Als diese Diener frei geworden, stieg die Wichtig-keit dieser Hausmaier und noch einflußreicher wurde ihre Stellung,als die Könige Beneficien zu vergeben begannen. Es lag ihmdann die Verständigung mit denen ob, welche die Investitur zuerhalten hatten, und häufig auch die Feststellung der Einzelhei-ten deS Vertrags. In solcher Weise wurde er der erste unter denLeudeS, ihr Haupt im Kriege, ihr Richter während deS Friedens,und da allmälig alle Freien darnach strebten, sich unter den Schutzdes Königs zu stellen, wurde der Richter der Leudes überhauptzum Richter des Volks. Je einflußreicher und mächtiger aber dieStellung der königlichen Hausmaier wurde, desto gesuchter wurdedieses Amt und bald gedieh es zu einem Privilegium der vor-nehmsten Familien, so daß den Majordomen ihr Familicneinflußdazu diente, die Attributivsten ihres AmtcS immer weiter auszu-dehnen. Indem sie über die Beneficien nach Gefallen verfügenkonnten, gewannen sie unter den vornehmsten Beneficiaten An-hänger und Clienten. Und da diese bei den häufigen Regierungs-wechseln Gefahr liefen, ihrer Güter entsetzt zu werden, wußtensie es dahin zu bringen, daß der MajordomuS aus einem Beamtendes KönigS ein Beamter des Staats wurde, damit, wenn jenerwechsle, dieser doch im Amte bleibe. AlSdann waren sie selbstihrer Besitzungen sicher, der Palastmaicr aber, an der Spitze desmächtigsten Theiles der Nation, im Wechsel der königlichen Machtsich behauptend, lockerte täglich mehr seine Beziehungen der Ab-hängigkeit zu derselben. Am Ende zogen die Großen die Wahldieses Würdeträgerö so völlig an sich, daß der König nicht einmaldurch die Investitur, geschweige denn durch seine Stimme daranAntheil nahm. Auf Andringen der Großen schwur Chlotar II,dem VarnecariuS weder das Amt eines Palastmaiers von Bur-gund, noch dem Radon» s das eines Majordomus von Austrasienzu nehmen; denselben Schwur mußte er in Bezug auf Ncustrienleisten *).
') Die nämliche Würde bestand auch bei den Angelsachsen. Man oergl.: