Band 
Achter Band.
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len Verhältnissen abhing, fällten die Richter ihre Entscheidungengemäß den Gebräuchen oder der natürlichen Billigkeit/ und derGerichtshof deS Oberherrn bedurfte der Kenntniß der Gebräuche,die in den verschiedenen LandeSthcilen Geltung hatten, währendanderseits die Untergerichtc sich in steter Bekanntschaft zu erhal-ten hatten mit der von den obersten Richtern, die ihre Entschei-dungen reformiren konnten, angenommenen Jurisprudenz. Zu demBehufe wurden die lokalen Gebräuche gesammelt und an verschie-denen Orten hielt man eine Art von GerichtSprotokollen mit An-gabe der Prozeßobjekte und der gefällten Entscheidungen. DieserArt sind die im Jahr 1254 begonnenen Olim*) von Frankreich.ES gab jedoch ursprünglich wenig geschriebene Gewohnheitsrechteim Reiche; sie wurden nach der Erinnerung überliefert und derAmtmann konnte daher leicht die Eingebungen seiner Leidenschaftoder seines Interesses hineinbringen. Erst im 14. Jahrhundertward eine schriftliche Abfassung veranstaltet; Karl VII verord-nete, Alles zu sammeln, was sich auf die Gesetzgebung bezog unddie Sammlungen in den betreffenden Amtsbezirken aufzubewahren;es war jedoch noch verfrüht, an eine legislative Gleichförmigkeitzu denken, denn der Besitz eines Codex ist vor allem durch dasVorhandensein einer Nation bedingt. In den Gewohnheitsrech-ten herrschte viel Willkürlichkeit; hier waltete das feudale Rechtder Primogenitur und die Töchter erhielten zur Morgcngabe nureine Haube mit Rosen, dort waren besondere und wunderlicheServituren vorgeschrieben. Unter Ludwig dem Zänker stelltedaS Statut von Bordeaux die Kinder unter die unbeschränkteAutorität des Vaters, die Frauen unter die der Ehemänner, sodaß der Vater seine Kinder verkaufen konnte und dem Ehemann,der auS Zorn, Ungeduld oder Schmerz seine Frau getödtet hatte,Straflosigkeit zugesichert war, vorausgesetzt, daß er feierlich seineReue gelobte. Solche Ungeheuerlichkeiten konnte nur die Zeitentfernen, und als einmal die Statuten niedergeschrieben waren,wurden deren Anwendungen minder willkürlich, konnten die

*) So nennt man die Register der Entscheidungen des königlichen Hofesunter St. Ludwig, Philipp dem Kühnen, Philipp demSchönen, Ludwig dem Zänker und Philipp dem Langen.Gras Beugnot unternahm auf Veranlassung der Regierung eine Aus-wahl davon herauszugeben. Der erste Band, die Olim von 1254 bis1273 umfassend, erschien 1839.