Band 
Achter Band.
JPEG-Download
 

365

Frankreich und Schottland forderte, dieselben zu bezeichnen alSmit der Zustimmung der LordS und Gemeinen unternommen,waS denn hinwieder von seiner Seite eine Anerkennung des demParlamente beiwohnenden Rechtes über Krieg und Frieden schien.Endlich ward noch den Gemeinen die Berechtigung zugestanden,die in der Verwaltung deS Königreichs begangenen Fehler zuuntersuchen und zu bestrafen.

Nichts deutet an, daß ursprünglich die beiden Häuser oderStände im Parlamente vereinigt waren; jedenfalls bildeten stedamals bereits zwei gesonderte Versammlungen, und das Parla-ment bestand auS dem Klerus, den LordS oder großen Grundbe-sitzern , und auö den „kleinen Männern der Communen". DerKlerus war übrigens der Theinahme an den ParlamcntSversamm-lungen enthoben, hielt seine eigenen Synoden ab und ließ sichvon einigen Prälaten vertreten. Der zweite Stand umfaßte dievon der Krone abhängigen Barone, die geistlichen und weltlichenPairS, die Baronets, Reichen und Notablen, ausdrücklich vomKönige berufen, und die Ehrenmitglieder seines Rathes. Dendritten Stand, das Unterhaus oder die Gemeinen, bildeten vier.undsiebzig von den Grafschaften ernannte Ritter und die Ver-treter der Städte und Flecken. Den Mitgliedern des Parlamentsward Redefreiheit und das noch wichtigere Recht, jeder gericht-liehen Verfolgung enthoben zu sein, zugesichert. DaS im achtenJahre der Regierung Eduards IV sitzende Parlament schlugcinunddrcißig Artikel vor, die der König annehmen mußte undwelche seine Prärogative wesentlich beschränkten; eS ward ihmnämlich dadurch auferlegt, sechzehn Räthe zu ernennen, denen eSzustand, ihn oder vielmehr die Regierung zuleiten, ohne daßer sie anders als wegen notorisch schlechten Betragens sollte ent-lassen können; der Kanzler und der Siegelbewahrer sollten wederGeschenke noch sonst irgend etwas annehmen; das ganze ordent-liche Einkommen des Königs sollte nur zum Unterhalt seinesHofeS und zur Bezahlung seiner Schulden verwandt werden, undan zwei Tagen sollte er Bittstellern Gehör geben.

Obgleich das Parlament von der NnZna lLnrtÄ an biö aufHeinrich VII allmälig einen bedeutenden Einfluß erlangt hatte,herrschte doch noch viel Willkürlichkeit in der Verwaltung unddie königlichen Prärogative beeinträchtigten die Freiheit. So hattez. B. der König hinsichtlich der Bedürfnisse seines HofeS ein un-bedingtes Vorkaufsrecht, mochte der hiefür ausgeworfene Mittel-