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Achter Band.
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und sechszehn theils dem Herren, und Ritter., theils dem RechtS.gelehrtenstande angehörenden Beisitzern, vom Kaiser vorgeschla-gen und vom Reichstage bestätigt, um alS oberste Appellinstanzüber die Berufungen von den Entscheidungen aller übrigen Ge.richtShöfe des Reiches zu statuircn. Nach den germanischen Rcchts-gcwohnheiten mußte Jeder bei der Nation, zu der er gehörte,gerichtet werden, was nöthigte, die Gerichtshöfe auS einem Landein daS andere zu verlegen. Es bildete sich daraus daS Privile-gium <ie Hüll evocnnäo, kraft dessen die Unterthanen eines ge.wissen StaateS nicht vor daS kaiserliche Gericht gestellt werdenkonnten, und diese in einzelnen Fällen bewilligte Immunitätwurde durch die Goldene Bulle auf alle Kur. und andere Reichs-fürsten ausgedehnt. Der Reichstag zu WormS untersagte, inirgend welcher Sache, selbst wenn cS sich um einen ReichSstandhandelte, daS ReichSkammergericht in erster Instanz anzurufen,und verordnete, daß jeder Kur- oder RcichSfürst ein Gericht ein-setzen sollte, vor welches er selber unmittelbar gestellt werdenkonnte. Streitigkeiten zwischen zwei Reichöständcn sollten vonStandeögenossen derselben alS erwählten Schiedsrichtern in ersterInstanz geschlichtet werden.

Um die Wirkung der Entscheidungen der kaiserlichen Kam.mer zu sichern, wurde daö Reich unter Ausschließung der Kur-fürstcnthümcr und der österreichischen Domänen erst in 6, dannin 10 Kreise eingetheilt (1501—12) und jeder KreiS hatte eineder dcS Reiches ähnliche Verfassung; er hatte seinen Kreistag,den die KreiSständc bildeten, berufen von dem kreiSauöschreiben-den Fürsten, der auch die bewaffnete Macht des Kreises aufbietenkonnte.

DaS ReichSkammergericht, von dem Kaiser und den ReichS-ständc» besetzt, befand sich in einer freien Reichsstadt*). ZurWahrung der kaiserlichen Vorrechte setzte Maximilian denReichshofrath zu Wien ein (1518), bestehend auS zwei Prä-sidcntcn und einer Anzahl von Reichühofräthen, die theils aufder Hcrrenbank, theils auf der Gclehrtenbank saßen und vomKaiser ernannt und besoldet wurden. Der RcichShofrath, wennauch zunächst für die österreichischen Erblande bestimmt, sprach

*) Gewöhnlich zu Speicr, und die Langsamkeit seiner Beschlüsse war sprnch-wörtlich. wie denn auch gesagt wurde: llnlcs Spirre Spirant, seil nun-guam expirant.

Canru, Weltgeschichte. VIII.

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