Band 
Achter Band.
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über alle Dinge/ über die daS Reichskammergericht Recht gab;jedoch waren ihm gewisse Fälle / namentlich auS dem Lehens,rechte/ dann alles, was die kaiserlichen und reichöfürstlichenPrivilegien/ die Rangordnungen u. drgl. anging / ausschließlichvorbehalten. Appellation fand von dem Neichshofrarh nicht statt/wohl aber RecurS an den Reichstag / in Fällen / die das ganzeReich angingen. WaS vor dem Reichshofrathe, der im Allge-meinen rascher entschied als das Neichskammergerichl und daherlieber als letzteres angerufen wurde, anhängig gemacht wordenwar/ durfte nicht vor das Reichskammergerjcht gezogen werden.Der Reichshofrath war eigentlich eine Beeinträchtigung derRechte der deutschen Ration/ bestand aber doch so lange wie daSReich selber.

In allem Wesentlichen konnte daher die Reichsverfassung alseine vollständige betrachtet werden. Da aber das römische Rechtzu dem germanischen Geiste desselben nicht paßte und daher man-cherlei Verwickelungen herbeiführte/ hob FriedrichIV diedarauf gegründeten Einrichtungen auf und führte die Friedens-gerichte ein mit Richtern je auS dem Stande der Angeklagten/so wie stch dieselben nur in England erhalten haben.

Landfriedenbündnisse.

Um gegen die Oligarchie der Kurfürsten ein Gegengewichtzu haben/ schloß stch der unmittelbare Rcichsadel zu seiner eige-nen Vertheidigung und zur Erhaltung des Landfriedens nachProvinzen und Landschaften in Bünden zusammen. Anfänglichzahlreich, beschränkten stch dieselben später hauptsächlich auf drei,entsprechend dem rheinischen, schwäbischen und fränkischen Kreise.Die Fürsten, in deren Ländern stch diese Reichörittcrschaft be-fand, wollten sie fortwährend als wenigstens in einigen Punktenabhängig betrachten, aber, um die Fürsten zu schwächen, bestä-tigten KarlV und seine Nachfolger jener Unabhängigkeit. We-gen der Mißbräuche jener Bündnisse bildeten stch dann andereKonföderationen der Herren und Reichsstädte. Bereits im Jahr1255 hatten mehrere freie Städte den Rheinischen Bund ge-gen den unmittelbaren Adel gebildet; aber aus Geldnoth ver-pfändeten die Kaiser einige dieser Städte und Karl IV sogarderen 10 an Eberhardv. Schwaben, der fortan darauf bedachtwar, sie im Frieden zu behalten. Zur Bewahrung dieses Frie-dens ohne Gefährdung ihrer Unabhängigkeit kauften lsich Ulm,