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(f 20. Februar 1431). Bei der Wahl Eugens IV (GabrielCondolmiero aus Venedig) stellte das Conclave eine Art vonStatut auf, welches in mehreren Punkten auch die weltliche Re-
(Verm. Schr., Bd. H) im Göttlichen und Unveränderlichen fest gegründet,und hat er davon unläugbare Beweise besonders dadurch gegeben, daß ersein eigenes Leben zuerst nach demselben einrichtet, vor Allem also eintiefes Mißfallen an sich selbst an den Tag legt. und hienach sich zuersternstlich reformirt; verbindet er mit Allem dem einen durch lange Er-fahrung geübten praktischen Blick: dann erkennt ihm die Kirche freudigdas Recht und die Pflicht zu, um- und neugestaltend auf das Gesainmt-leben einzuwirken. Ohne Erfüllung dieser Bedingungen wird aber einejede Einrede mit gebührender Geringschätzung abgewiesen. Dieses geschahauch bei Hus. Sein Tod findet, wenn auch nicht eine Rechtfertigung,so doch eine entschuldigende Erklärung in der Rechtspflege jener Zeit, nachwelcher jeden Ketzer der Feuertod traf, und in der besondern Stellungder Synode von Kostnitz. die sich ja versammelt hatte, um der Kirchedie lang entbehrte Ruhe wieder zu geben, und deren von Jedermann alsfreisinnig und vortrefflich anerkannte Mitglieder, wie Gerson, sogargegen Papst und Cardinäle, die sich nicht fügen wollten, Todesstrafe zuempfehlen sich genöthigt sahen. Der Geleitsbrief des Kaisers Sigis-mund konnte Hus, selbst nach der Ansicht seiner Freunde und Gönner,gegen eine vom höchsten Gerichtshof der Kirche gefällte Vernrtheilungnicht schützen. Denn in dem Schreiben, welches die zu Kostnitz anwesen-den böhmischen Edelleute nach Hus' Verhaftung an das Conzil richteten,begehrten sie nur, daß aus Rücksicht anf den kaiserlichen GeleitsbriesHus öffentlich gehört und ihm von seinem Glauben Rechenschaft abzu-legen gestattet würde; sie erkannten aber zugleich an, daß er im Falleder hartnäckigen Behauptung einer überführten Irrlehre der Entscheidungund Verfügung des Conzils anheimfalle» müsse. Ja selbst nach seinerHinrichtung gedenkt der husttisch gesinnte böhmische Adel, in seinem bit-tern und leidenschaftlichen Schreiben an das Conzil, nicht mit einerSylbe einer Verletzung des Geleitsbriefes, was derselbe, wofern ei» Grunddazu vorhanden gewesen wäre, sicher geltend gemacht hätte. Auch hatteKaiser Sigismund dem Hus vor Ertheilung des Geleitsbrieses wie-derholt und unzweideutig erklärt, daß, wenn seine Lehre von der Synodeals verwerflich anerkannt worden und er dennoch derselben nicht entsage,er ihm nicht den geringsten Schutz gewähren würde, denn ehe er seineIrrthümer unterstütze, wolle er vielmehr mit eigener Hand das Feueranzünden, das ihn tödten solle. Wenn du, sagt er u. A., deine Irrlehrebeharrlich zu vertheidigen entschlossen bist, so hat das Conzil sein Rechtund seine Gesetze, nach welchen es gegen dich verfahren muß. Nochschamloser war es, dem Conzil die freventliche Beschuldigung anzudichten:„um den Kaiser wegen des gebrochenen Geleites zu rechtfertigen, erließdas Conzil den schamlosen Beschluß, daß einem Ketzer keine Treue zu