Band 
Achter Band.
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gierung -eS Kirchenstaats berührte; die Cardinäle beschlossen näm.lich, die Huldigung/ welche die Lehnöträger und Beamten demPapste zu leisten hätten/ solle nicht diesen allein angehen, sondernnicht minder das Cardinalcollegium, selbst im Falle einer Stuhl,erledigung; die Hälfte des KircheneinkommenS sei den Cardinäleuvorzubehalten; demzufolge dürfe der Papst, ohne die ZustimmungdeS heiligen CollegiumS einzuholen, sich keine wichtige Handlungerlauben, wie z. B. Krieg oder Frieden beschließen, Steuernausschreiben, die Residenz verändern. Ferner habe der Papstseinen Hof zu reformiren und in regelmäßigen Fristen Synodenzu halten. Eugen verpflichtete sich zu dieser Constitution. Erwar, nach dem Urtheile eines seiner Nachfolger*), ein Papst vongroßer Seele, verstand aber in keiner Weise Maaß zu halten unddachte bei allem, was er unternahm, am wenigsten an die Mög.lichkeit des VollbringenS; zunächst war ihm sein Wille Gesetz.Er ließ das Conzil zu Basel eröffnen, entschlossen, die Häresieauszurotten, einen ewigen Frieden unter den christlichen Nationenherzustellen, dem langen Schisma der Griechen ein Ende zu ma.chcn, die Reformen in der Kirche durchzuführen; aber die werft,gen Bischöfe, welche wegen des KriegeS zwischen Burgund undOesterreich nach Basel gelangen konnten, begannen in einem der.artigen Geiste ihre Thätigkeit und vergaben der Würde des Con.zilS so viel, indem sie die bereits feierlich verurtheilten Verthei-diger der Husicischen Irrlehre zur Disputation nach Basel ein-luden, daß Eugen um so mehr es für gerathen hielt, dieVerhandlungen daselbst zu suSpendiren, als die Griechen eineZusammenkunft in einer italienischen Stadt wünschten. Aber diePrälaten zu Basel beschlossen dessen ungeachtet, das Conzil, als

halten sei." Das vermeintliche Dekret besagt nur: 1) daß die Gerichts-barkeit der Kirche in einer rein kirchlichen Sache, wie hier bei Entschei-dung über Häresie, eine selbstständige und unabhängige sei, daher in ihrerAusübung weder durch die weltliche Macht überhaupt, noch insbesonderedurch Erthcilung eines Geleitsbriefes gehemmt werden dürfet 2) daß derFürst, der Jemandem Sicherheit versprochen, das, was wirklich in seinerGewalt steht und was er ohne Beeinträchtigung fremder Rechte zu lei-sten vermag, z» erfüllen schuldig sei und dann erst, wenn er aufsolche Weise das Seinige gethan, als von aller Verpflichtung entbundenbetrachtet werden könne (also gerade das Gegentheil der Anschuldigung!)."Alzog, A. a. O. D. B.

*) Oratio ^envae 8)'IviI, äe Norte Luxonii xapw.

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