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Oesterreich und Sachsen , den Markgraf von Brandenburg unddie ErzbischLfe von Mainz, Trier und Köln, daß sie in der Sradtund an dem genannten Orte innerhalb des erwähnten Terminsvor uns und den anderen Beamten des Papstes unseres Herrnund des römischen Volkes in Person erscheinen müssen, sonst soll,wie vorher gesagt ist, in ihrer Abwesenheit und ohne Rücksichtauf ihr Nichterscheinen verfahren werden. — Durch alle und jedevorgenannten Handlungen und Vollführungen wollen wir derGerichtsbarkeit und der Macht der heil. Kirche, unserer Mutter,und des Papstes, unseres Herrn, und des heil. CardinalScollegiiin keiner Hinsicht Abbruch thun, sondern vielmehr immer zurFörderung und zur Ehre derselben unsere Schritte lenken, unddenselben, wie wir verpflichtet sind, in Allem nacheifern." — DaSVolk gab durch lauten Jubel seine Beistimmung kund, und nunward eine Urkunde darüber aufgenommen mit dem Zusätze: Inder 15. Judict. am 1. August ist das Obige vor dem römischenVolke verlesen und von demselben gebilligt worden, während essich auf dem Platze deö Laterans befand, in Gegenwart deS Vi-kars deS Papstes, unseres Herrn, deS Paolo Conti und ande-rer mit Namen aufgeführter Geistlichen, Bürger und Richteraus den benachbarten Städten. — Der Vikar des Papstes, wel-cher wegen seiner Abwesenheit aus der Stadt von dem oben er-wähnten vorbereitenden Beschlusse deS Tribunen nichts gewußthatte, ward völlig überrascht. Er glaubte, die Rechte deS Pap-stes seien dadurch beeinträchtigt, denn ohne dessen Theilnahmeoder ausdrückliche Einwilligung könnte Nichts über das Kaiser-thum beschlossen werden, und sofort protestirte er dagegen sowohlim Allgemeinen, im Namen deS Papstes, als auch noch besondersin seiner Eigenschaft als AmlSgcnosse Cola'S. Er sagte sich loSvon jeder Theilnahme an dem Gesetze und beschwor den Tribunen,nicht weiter in seinem unrechtmäßigen Beginnen fortzuschreiten,sondern die gefaßten Beschlüsse öffentlich zurückzunehmen und die-ses dem Volke, bevor es auseinander ginge, zu verkünden; abervergebens. — Dem armen Manne, der sich nirgends als Staats-mann zeigte, blieb zur Rechtfertigung vor seinem Herrn und zurWahrnehmung seines AmtcS nichts Anderes zu thun übrig, alsgleich an Orc und Stelle vor Notar und Zeugen eine Protesta-tion aufnehmen zu lassen, worin er sich beklagte, wie er in derReinheit und Einfalt seines Sinnes durch die Hinterlist des Tribu-nen betrogen sei. Der Notar sollte diese Urkunde der Versammlung