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Veranlassung der von ihnen selbstgcfertigtcn Schuhe genannt, undlebte mit ihnen in den Wäldern. Von siebcnzig dieser Männergefolgt, wurde er der Schrecken der Forsten und Gebirge Nor-wegenS, nahm den Titel König an, schlug die Königlichen (Hek-lung), tödtere MagnuS (1185), nahm den Thron ein und er.hielt sich auf demselben gegen alle Bewerber und trotz derExcommunicationcn. Als er mit dem Nachruhm der schönstenTugenden eines KönigS gestorben war, lebten die bürgerlichenZwiftigkeiten wieder auf, bis Hako VI (1261), von allen Par-teien anerkannt, Island und Grönland unterwarf, weise regierteund sich bei andern Fürsten geachtet machte, so daß seine Regie-rung für die glänzendste von Norwegen gilt. Er starb währenddes KriegeS gegen Schottland, den sein Sohn Magnus VIIbeendigte (1263), indem er die Hcbriden abtrat und Tribut ein-pfing. Dieser machte die Krone wieder erblich und befreundetesich die Geistlichkeit dadurch, daß er ihre Wahlen freigab.
Die Norweger hatten verschiedene besondere Gesetze gehabt,von denen nichts auf uns gekommen ist, als das „Gulaping" vonHakol aus dem Jahr 940, alten Gewohnheitsrechten entnommenund von Olaus dem Friedfertigen, OlauS dem Heilt-gen und MagnuS dem Guten mit Zusätzen versehen. DiesGesetzbuch war so berufen, daß Wilhelm der Eroberer ihmverschiedene Bestimmungen für England entnahm. Im zwölftenJahrhundert wurde eine Sammlung von Einrichtungen bürger.lichcr Gemeinden zusammengetragen und verkündigt — „Biarkeyad-rett"—, alS eine Art von gemeinem Rechte, welches den beson-Lern Satzungen der Städte zur Grundlage diente, vorzugsweisesoweit Handel, Schiffahrt und Fischfang in Betracht kamen.
Magnus VII wollte seinem Lande nicht blos den Frieden,sondern auch Gesetze geben, dadurch daß er die Kidr.skraa (jusnulleum) dcS heiligen Olau s verbesserte und neuerdings verkün-detc; und der Reichstag von 1274 billigte die früheren Gesetze,nachdem sie durchgesehen und der Zeit angepaßt waren. DiesesGesetzbuch, gleichfalls „Gulaping" genannt, wurde das gemeineRecht des Königreichs und blieb bis 1557 in Kraft. Nach seinenBestimmungen mußte jeder Besitzer des Werthes von sechs Markeinen kleinen rothen Schild, mit einem doppelten Eiscnreif ein-gefaßt, eine Axt und ein Schwert haben; die Besitzer von mehrals zwölf Mark mußten einen langen Schild und eine Eisenhaube,die von mehr als achtzehn Mark einen Panzer hinzufügen. Diese