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Deutschen erschlagen / gegen welchen er in einer LchnSangelegen-heit aufgetreten*).
Dante.
Wir nennen unter den Männern der Wissenschaft auch denDante, weil er die ganze Wissenschaft seiner Zeit besaß unddie Entdeckungen der späteren ahnte. Deutlich weist er hin auf
Zn Deutschland blühte um die Mitte des 13. Jahrhunderts Johannesv. Erfurt, ein als Philosoph und Rechtsgelehrter hochgeachteter Mino-rit. Er schrieb: summa suris; xlvssse super consuetullinos I'uronon-ses: tabull« für. oanon. ot vivilis. Ph i lipp ausLeyden (äol-s^äis),1369 Lehrer des kanonischen Rechts zu Paris, später Canouikus zu Ut-recht und Leyden, auch Rath des Grafen Wilhelm v. Holland,ch um 1388, schrieb eine noch »»gedruckte leotura In Üb. III äeereta-lium und einen traotatus suriäioo-polit.-(Amsterdam 1704). Heinrichv. Langenstein schrieb gusestiones XXXIII äo oontruotibus et or-clins oensuum (in Gersons Werken, Eöln 1484, axp-); <le elavibussuoeräotalibus; <ie äiAnitato pupso ete. — Auf dem Gebiete der Reichs-gesetzgebung find uns viele Denkmale erhalten (Bö hm er, die Reichs-gesetze von 900—1400 nachgewiesen, Frankfurt 1833. P e r tz, ül. lex. II).An die Stelle der Kapitularien traten Verträge zwischen Kaiser undReichsstäuden, zwischen Kaiser und Kirche, Landfrieden, -Privilegien.Wie die Kaiser, verliehen auch die Fürsten Privilegien, oder erließen,mit Zuziehung der Landstände, Verordnungen. Unter den Privilegiennehmen die an Städte verliehenen die erste Stelle ein. Unter den Land-frieden find uns die Heinrichs IV, 1103, Friedrichs I, 1156,1158,1187rc. erhalten. Unter die Verträge gehören die ovilstitutiones Fried-richs II 6e zuribus principum, 1330, 1333, die eonstitutio I-uäoviei Väv glli'e et exoollentia. imperil, 1338, die goldene Bulle Karls IV,1356, welche Rudolph Rühl von Friedberg, Kanzler beiLarl IV,Probst zu Wetzlar, endlich Bischof zn Berden (s l376), entworfen habensoll. Die Nechtsquellen bis gegen Ende des 13. Jahrhunderts reichten,wie Eichhorn in der Rechlsgcschichte sagt, nicht aus. Sie enthieltenden Ausdruck des überhaupt geltenden, auf gemeinsamen Grundlagenberuhenden Rechts, auf besondere Verhältnisse und Bedürfnisse angewandtund nur auf diese berechnet. Ein sie ergänzendes Recht, wohl im Be-wußtsein des Richters lebend, aber aus keiner geschriebenen Rechtsquclleunmittelbar erkennbar, mußte nothwendig neben ihnen stehen. Aber we-der einer Hähern Gewalt kam es in den Sinn, ein solches in einer um-fassenden Gesetzgebung aufzustellen und den Stoff geschriebener Gesetzeund guter Gewohnheiten zu verarbeiten, noch einzelnen Männern, an eineSammlung oder Verarbeitung der für ein bestimmtes Gericht formellgütigen Normen zn gehen. Der Richter hatte das Recht zu finden, das