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Achter Band.
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die Gegenfüßlcr und den Schwerpunkt der Erde'); er machtüberaus scharfsinnige Bemerkungen über den Vögclflug, das Gli-tzern der Sterne, den Regenbogen, die Dünste, die sich beim Vcr-

für sein Gericht Paßte, d. h. welches den für dasselbe verbindlichen Nor-men entsprach und ihnen im Prinzip zn Grnnde lag; es kam nur daraufan, ihm dies Geschäft zu erleichtern durch Zusammenstellung der Gewohn-heiten und Rechte, ohne Rücksicht, ob sie für ein bestimmtes Gericht an-wendbar wären oder nicht; dies zu beurtheilen, mußte jenem überlassenbleiben; im Ganzen war das Meiste anwendbar, was in andern Gerich-ten galt, da ja das Recht allenthalben im Wesentlichen gleiche Grundlagehatte, nämlich die alten Volksrechte und die Kapitnlarien, wiewohl diesebei so vielfach veränderten Verhältnissen nicht mehr unmittelbar anwend-bar waren, sondern mehr die Wurzel des geltenden Rechts bildeten. Inder Absicht, dem Richter auf jene Weise zu Hülfe zu kommen, wurden seitdem Ende des 12. Jahrhunderts Rechtsbücher geschrieben, d. h. dieRechtssätze zusammengestellt, welche dem Verfasser aus eigner Erfahrungbekannt waren, oder von ihm aus schriftlichen Vorlagen geschöpft wur-den, zur Nechtsbelehrung Anderer, welche des Rechtes, das sie weisensollten, unkundig wären. Die Arbeit erstreckte sich bald aus das ganzeöffentliche und Privatrecht, bald auf einzelne Theile desselben (Eich Horn,Rechtsgeschichte). Solche Rechtsbücher sind das longobardische Lehenrecht,der Sachsen- und Schwabcnspiegel mit ihren Familien. (Vergl. Vd. V,Mittelaller Bd. I, Buch VIII, Kap. XI. — Bd. VI, Mittelalter Bd. II,Buch X, Kap. XI; ob. Kap. XI). — Von einem Staatsrecht oder einerRechtsphilosophie im eigentlichen Sinne kann man in diesem Zeiträumenicht reden. „Das Staatsrecht selbst als eine besondere Wissenschaft zubearbeiten, war etwas ganz Unbekanntes, so sehr auch die JustinianischenInstitutionen selbst den Weg dazu zu bahnen schienen. Das Höchste war,daß das, Was Aristoteles von der Politik geschrieben hatte, allenfalls einoder andere philosophische Lehrer veranlaßte, eben diesen Gegenstand zubearbeiten und bei der Gelegenheit insonderheit etwa über die verschiede-nen Gattungen der Reqierungsfornien und über einzelne, gemeiniglichmehr spitzfindige als brauchbare Fragen Betrachtungen anzustellen. AnGeschichte, wenigstens an eine nur mit einiger Kritik und Brauchbarkeitzu bearbeitende Geschichte und au ein gesundes allgemeines Staats- undVölkerrecht ward ohnedem nicht gedacht. Wie wäre es da möglich gewe-sen, irgend ein Staatsrecht, das fast lediglich auf Herkommen beruhte,und also nur aus der Geschichte zu erörtern war, in einige Kultur zubringen (Püttcr, Lit. d. teutsch. Staatsr.)." Die Rechtsphilosophie die-ses Zeitraums muß mau noch im canonischen Recht, in den Moralistenund den Einleitungen der Rechtsbücher suchen. Eine Hauptsammlnng fürdie einschlägliche Literatur ist die Goldast'sche, womit Thomasius(Uistoria, oontcntionis intsr imxerium et «aceräotium, Halle 1722)zu vergleichen. Ferner find zu erwähnen Heriges säe äissruiaiitia