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denselben entwickelt , vor Linne leitete er die Einthcilungder Pflanzen von den Geschlechtsorganen ab; behauptete/ daßalle Pflanzen ohne Ausnahme aus dem Samen hervorkommen
Wirkungen zeigen sich jedoch erst in der Literatur des folgenden Zeit-raums. Denn von Schriftwerken Deutscher über römisches Recht läßtsich wenig nachweisen. Doch schrieb Eilbert von Bremen schon amAnfang des 13. Jahrhunderts in Herametern über den Prozeß. Zurwissenschaftlichen Behandlung irgend eines Zweiges fehlte Kenntniß derdeutschen und römischen Geschichte, Kenntniß eines gesunden Staatswesens.Die Arbeiten der Gesetzgeber und Praktiker blieben innerhalb der Grän-zen des Nothdürftigen. Die Thätigkeit der Deutschen ist im Verhältnißzum Auslande eine durchaus ehrenvolle. In Ansehung des kanonischenRechts sind die Deutschen Vorgänger. Die RechtSgelehrten bedienten sich,wie Trithelm sagt, des Werkes von Burchard, eheGratian auf-trat. Alger bildet eine wesentliche Grundlage des Dekrets. Senekaverfaßt die xlossn »räinurin. Die Menge privat- und lehnrechtlicherAuszeichnungen überflügelt die ausländischen. Und deutscher Geist schwebtnoch über den schwedischen, dänischen, norwegischen und isländischen Ge-setzen. Das deutsche Staatsrecht ist gehoben durch den Gedanke» römi-scher Kaiserherrschaft. Und wo ein Deutscher neben einem Welschen sichbewegt, erringt er leicht die Palme. Selbst das Faustrecht suchte manin Formen zu bringen, seit dem Gottcsfrieden von 1039- In diesemSinne nennt Möser das Faustrecht ein Kunstwerk. Erfinderisch wirddas Fehmgericht zum Schutze des Rechtes ausgedehnt und benutzt, weildie Ungerechtigkeit den Tag und die Macht besitzt. Unter Friedrich IIbeginnt mit dem Sachsenspiegel eine zusammenfassende Gewalt, ein ge-wisses rechtliches Selbstbewußtsein aufzutauchen. Bald schreitet man vonder Bewältigung des Stoffes durch Sammlungen zur Form weiter. EinBeispiel haben wir an Ruprecht (Dr. Gumposch, Allgemeine Lite-raturgeschichte der Deutschen, I, Augsburg 1846). „In seinem Rechts-buch machet sich unverkennbar ein Fortschritt der wissenschaftlichen Me-thode oder vielmehr die erste Spur eines Eintritts derselben in dasdeutsche Recht bemerkbar. Es sind nicht mehr einzelne Rechtsgrundsätzcallein, welche als ein magerer Leitfaden für die praktische Anwendunghingeworfen werden, sondern es wird vielmehr hier eine für ihre Zeitreich zu nennende Casuislik vorgetragen. Man bemerkt auch dabei be-reits ei» Streben nach scharfer Unterscheidung und lebendiger Auffassungder Fälle und sogar schon einiges Eindringen in den Geist der Rechts-institnte, wenn dies gleichwohl erst Anfänge sind und die Darstellungnoch weit von der Auseinandersetzung eines römisch-klassischen Rechtsge-lehrten entfernt ist (Zöpfl)." Endlich bricht die deutsche Sprache mäch-tig herein. Nach Gottfried v. Köln soll aber schon Friedrich IIden Landfrieden 1234 in deutscher Sprache gegeben haben.
D. B.