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Familienverbindungen anknüpfen und keinen Grundbesitz erwer-den. Wiederholte Versuche der Vizekönige, persönlich auch dieJustiz zu verwalten, kamen allerdings vor, aber das Gouverne-ment war stets nach Möglichkeit darauf bedacht, die Unabhängig-keit der Gerichte zu schützen.
Der von Ferdinand eingesetzte, von Karl V organisiere„Rath der Jndier", der ansehnlichste Gerichtshof der spanischenMonarchie, war die höchste Instanz für alle bürgerlichen, geist-lichen, militärischen und commerzicllen RcchtSangelcgenhciten inden Kolonien. Seine Entscheidungen, mit denen zwei Drittelder Mitglieder einverstanden sein mußten, wurden im Namen desKönigS erlassen, und unter seiner Autorität standen alle Unter-thanen der spanischen Krone in Amerika, vom Geringsten bis zuden Vizekönigcn. Eine Handelskammer (eusu sto coickrutncwn)zu Sevilla überwachte den Handelsverkehr zwischen Spanien undAmerika, bestimmte die Ein- und Ausfuhr-Waaren, den Abgangder Flotten, die Stärke der Mannschaften und alle hierauf be-züglichen Details. Den Finanzen, dieser stets offenen Wundeder Kolonien, war in jedem Staate ein Intendant vorgesetzt.Der spanische Argwohn hatte wohl dafür gesorgt, daß diese ver-schiedenen Behörden einander kontroliren konnten, aber doch warkeiner derselben die Aufgabe gestellt, für das Gedeihen der Ko-lonien , geschweige denn für den Vortheil der einheimischenBevölkerungen zu sorgen. ES war daher für diese ein Glück,daß in der ersten Zeit nach der Eroberung ein Munizipalsystcmnach dem Muster des damals in Spanien noch bestehenden ein-geführt wurde, und die «MiMmentos wurden von den Städtenzur Wahrnähme ihrer Interessen eingesetzt; bald indeß begannder Hof darauf hinzuarbeiten, die Munizipaleinrichtungen biszur Bedeutungslosigkeit herabzudrücken, so daß ihnen nichts alsdie bloßen innern Verwaliungsangelegcnheiten blieben. Trotz demerhielten sich aber die ujmckumentos und von ihnen ging die Be-wegung aus, die endlich zur Revolution führte.
Das Gesetzbuch für die Kolonien (Meoojnlneion stg 1^8 lo^eslke Ins Irulins) ist ein ungeordneter Wust von königlichen Edik-ten und Erlassen des indischen NathS, die unter sich in keinerVerbindung stehen, ja häufig sich einander widersprechen, abereine wahre Fundgrube abgaben, um jedem Mißbrauch einen lega-len Anstrich zu geben. Dazu kamen dann noch bis in's Unend-liche vermehrte Privilegien (Moros) von Körperschaften und Per.
Cantu, Weltgeschichte. VIII. 85