Band 
Zehnter Band.
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nen und Pfaffen, ihre Ordnung und Habit zu verlassen und ihreGelübde zu brechen."

Marimilian II. 1564—76.

Sein ältester Sohn, bereits König von Böhmen und römi.scher König, und Nachfolger im Reiche unter dem Namen Ma-ximilian U, war einsichtsvoll und redlich, liebenswürdig undbei aller Tapferkeit friedliebend. Den innern Frieden im Reichesuchte er durch Mäßigung zu erhalten, wobei er übrigens einedurch Jugendeindrücke festgewurzelte Vorliebe für den Prolestan-tismuS so wenig verbarg, daß die Protestanten auf seinen Ueber,tritt hofften. Aber als Kaiser erkannte er für ein Gebot derStaatSklugheit, sich an die alte Kirche zu halten, auf welche auchFamiltenverbindungen ihn hinwiesen, nämlich alö SchwagerPhilipps II, der sich auch mit einer seiner Töchter, der Der-lobten des Don Carlos, vermählte, und als SchwiegervaterKarls IX von Frankreich; auch seine beiden Brüder, Ferdi-nand und Karl, welche Tyrol und Vorderösterreich, Steter-mark, Körnten und Krain erhalten hatten, waren eifrig katholisch.Die gegenseitige Gehässigkeit der Lutheraner und Calvinisten undihr theologisches Gezänk mag gleichfalls dazu beigetragen haben,ihn in spätern Jahren der alten Kirche wieder nähere zu bringen.Gleichwohl machte er dem protestantischen Adel in seinen Erb.landen daö Zugeständniß der Bewilligung von Religionsfreiheitfür sich und seine Grundholden; die Städte erlangten dann die-selbe Einräumung, und zudem noch gewährte er den österreichischenProtestanten unter dem Namen der Kirchendeputation ein eigenesKirchenregiment.

Im Reiche aber konnte er nicht verhindern, daß der s. g.„geistliche Vorbehalt" im Augsburger Religionsfrieden — die denPrälaten aufgelegte Verpflichtung, bei Strafe der Amtsentsetzungin ihrer Kirche zu bleiben — neue Keime der Zwietracht undder Rechtsverletzung zeitigte. Einen Antrag der protestantischenStände, diese ihnen sehr unbequeme Bedingung aufzuheben undin den Ländern der geistlichen Stände die Religion freizugeben,auf dem im Jahr 1566 gehaltenen AugSburger Reichstag, wiesMaximilian zurück. Man begann darum, die betreffendenBestimmungen deS RcligionSfriedens zu umgehen. Da nämlichdie Landeshoheit mehr und mehr in völliges Eigenthum sich ver-wandelt hatte und auch bei der Erbfolge nach dem gemeinen Rechte