Band 
Zehnter Band.
JPEG-Download
 

106

den Mektenburgern zu bereiten, scheiterten. Daß auf keinen Falldie Absichten des Kaisers so weit gingen, wie die Walle liste inSund seiner Partei, daß er zwar weit genug ging, um Bedenkenund Furcht zu erregen, aber keineswegs so weit, wie ein kräfti-gerer und weitblickender Geist vielleicht in diesem Momente ge-gangen wäre, zeigte er dadurch, daß er ohne die Mitwirkung derKurfürsten die Nachfolge im Reiche nicht ordnen wollte und Laßer ihnen den Mann opferte, welcher allein im Stande war, ihnzum wirklichen Monarchen zu machen, den alten Kaiserthronwieder aufzurichten. Aber indem der Kaiser hievor zurückschreckte,ließ er sich doch zu einem Schritte verleiten, der politisch äußerstverhängnißvoll — wie er auch der vornehmste Anlaß war, daßder bereits eilfjährige kaum beendete Krieg von Neuem entbrannte,noch neunzehn Jahre dauerte und durch Einmischung fremderVölker eine für Deutschland so schmähliche und verderbliche Wen-düng erhielt —, wenn auch nicht anders als streng rechtgemäßzu nennen. Kurz vor dem Abschluß des dänischen Friedens er-ließ nämlich der Kaiser (1629, 6. März) das sogenannte Nesti.tutionS.Edikt, wodurch ein Besitzstand, der anfangs zwarwiderrechtlich, jedoch im Verlaufe vieler Jahre erwachsen undbefestigt war, plötzlich erschüttert wurde.

Restitutions-Edikt.

Das Edikt forderte, daß die beiden Erzbisthümer Bremenund Magdeburg, dazu zwölf BiSthümcr der katholischen Kirchezurückgegeben würden, und stellte folgende Sätze auf: 1) DieKatholiken haben mit Recht die mittelbaren Klöster und anderegeistliche Besitzungen, welche noch zur Zeit deö Passauer Vertragsin ihren Händen waren, jedoch später ihnen entrissen wurden,zurückzufordern; 2) Glieder der Augöburger Confession, welcheBisthümer, geistliche Stifter, reichöunmiltelbare Prälaruren inne.haben, sind nicht alS ächte Bischöfe rc. anzusehen, dürfen keinStimmrccht auf den Reichstagen ausüben, wie ihnen auch keineRegalien verliehen werden können; 3) den katholischen Ständendes Reiches darf eö nicht verweigert werden — was die prore-stantischen fortwährend ausübten — ihre Unterthanen zu ihrereigenen Religion anzuhalten und die Anbersglaubenden zur Aus.Wanderung gegen Abzugsgcld zu zwinge«. Zugleich erhielt durchdas Edikt das Kammergericht den Befehl, in allen vorkommendenFällen nach diesen Normen zu entscheiden; weil aber die wider-