Band 
Zehnter Band.
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bleiben konnte, kam es nahezu zum Bruche, jedoch bei der un.günstigen Wendung deS KriegeS gelang es immerhin den Frau-zosen, ihre Partei zu verstärken, als der Kaiser, welcher auchbewogen ward, den Kurfürsten von Trier, den Anfänger deö Ab.falls an Frankreich, freizugeben, die Beschickung freistellte. Esist nicht unsere Aufgabe, die Lösung deS verwickelten, vier Jahrein Anspruch nehmenden FriedenSgeschäfteö, welches fast hundert-jährige Zwistigkeitcn des gesammten Curopa'S betraf, im Einzel,nen zu verfolgen. Wir heben daher nur die wesentlichsten Er.gebnisse hervor. Um dem ReichSkörper die unbehülflichste Ver.faffnng zu geben, und dem Kaiser kaum noch einen Schatten vonMacht übrig zu lassen, setzte eS Frankreich durch, daß alle undjede Kurfürsten, Fürsten und Stände nicht nur überhaupt inihren alten Rechten, Vorrechten, Freiheiten, Regalien und Be.sttzungen bestätigt wurden, sondern daß auch darunter das Terri-torialrecht oder die Landeshoheit, sowohl in geistlichen alö Welt.lichen Angelegenheiten, alö ein allgemeines RegierungSrechr ge.nannt wurde, in dessen Ausübung die Reichsständc von Nieman.den, unter welchem Vorwandc eS auch sein möchte (also auchvom Kaiser nicht) gestört werden sollten. In dem BegriffeTerritorialrecht oder Landeshoheit aber waren alle Zweige derVerwaltung nebst der hohen und niedern Gerichtsbarkeit über dieLandstände und Unterthanen der ReichSstände enthalten. Nurmit den letzter», nicht mit dem deutschen Volke, stand der Kaiserin Beziehungen, deren Summe die deutsche Verfassung bildete.Indeß war dieselbe schon vier Jahrhunderte alt, und keiner derKaiser, welcher seit dem Untergänge der Hohenstaufen die Reichs,kröne getragen, hatte sich zu dem Gedanken erhoben, König derNation, anstatt Oberhaupt der ReichSfürstengemeinde, sein zuwollen. Auch Karl V. und Ferdinand II. auf der Höhe ihrerMacht waren immer nur damit umgegangen, sich bei den FürstenGehorsam zu verschaffen, oder solche, von denen sie Gehorsamerwarteten, auf die weltlichen und geistlichen Fürstenstühle zubringen; das dculsche Volk an den Kaiscrthron heranzuziehen,war keinem von beiden eingefallen. Die Bestätigung deS Terri.torialrechtS der Fürsten selbst konnte daher als keine neue Becin.trächrigung der kaiserlichen Macht angesehen werden. Dagegenwar eS ein neuer Zuwachs der in den ReichSkörper mehr undmehr eindringenden Auflösung, daß den Gliedern desselben dasRecht der Bündnisse zuerkannt wurde. Die einzelnen ReichS.