Band 
Zehnter Band.
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^ stände sollten sowohl unter einander als mit auswärtigen MächtenVerbindungen schließen dürfen/ doch wurde hinzugesetzt/ daß der.gleichen Verbindungen nicht gegen den Kaiser und das Reich/auch nicht gegen den Landfrieden oder gegen den westfälischenFrieden gerichtet und der Eidespflicht nicht entgegen sein sollten,mit welcher jeder Reichsstand dem Kaiser zugethan sei. Auch! die Reichsritterschaft und die Reichsstädte wurden in allen poli.tischen und kirchlichen Beziehungen den andern ReichSständengleichgestellt, und so auch diese Uebcrbleibsel des alten nationalenGesammtwesens dem Reichskörper zugewendet, um sie dem nähernVerhältnisse, in welchem sie zum Kaiser, als dem Oberhaupte der! Ration, gestanden hatten, zu entrücken. — Wenn aber auch dieReichSstände als Fürsten und Obrigkeiten ihrer Länder, im Bc.sitze der Landeshoheit, schon längst unabhängige Herren gewesenwaren, so hatte doch daö Reich als solches, d. h. die Verein!,gung der Reichsglieder zu einem Staatskörpcr, noch immer füreine Monarchie gegolten, und der Kaiserhof keinen Zweifel ge.tragen, daß ihm, dem Rechte nach, in der Rcichsregierung, d. h.insofern nicht von Territorialrechten der Landesfürsten, sondern

> von Angelegenheiten der Ncichögesammtheit die Rebe war, die

^ Machcfülle der alten Kaiser in Rom und Konstantinopel gebühre.

! Wider dies Alles wurde die Forderung der beiden Kronen gleich

> anfangs dahin gerichtet, daß der Kaiser für sich allein kein Ge-

! setz geben noch erklären, keinen Krieg beschließen, keine Steuern

j auflegen, keine Werbungen veranstalten, keine Truppe» einquar.

i tiercn, keine Festungen in reichSständische» Gebieten anlegen,

! keinen Frieden und keine Bündnisse schließen dürfe, anders alS

> mit Einwilligung deS NeichSlagö nach freier Abstimmung der

> Reichsstände. Die kaiserlichen Bevollmächtigten nahmen zwar

i den Schein an, dies Alles zugestehen zu wollen, suchten aber

! durch Hinzufügung der Klausel: Ohne Beeinträchtigung dessen,

was vor den Kaiser und vor daö kurfürstliche Kollegium alleini gehört, ohne Beeinträchtigung ihrer Rechte und Vorrechte, undindem Alles nach der alten Weise verstanden wird, — die ReichS-! Verfassung in der Form aufrecht zu erhalten, nach welcher der

> Kaiser die wichtigsten Sachen entweder allein oder höchstens mirH Zuziehung der Kurfürsten abgemacht hatte. Die Kronen erkann-! ten aber den Sinn dieser Klausel, und verlangten nähere Angabe! der dem Kaiser zugehörigen Rechte.... Die ganze Klausel wurde! endlich wrggeftritten, und die Stelle nach dem Entwürfe der

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