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Zehnter Band.
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städte das Reformationsrecht genommen. Die Städte solltenfortan bleiben/ wie sie im Jahre 1624 gewesen seien: ganz katho-lisch/ ganz protestantisch oder gemischt nach dem damaligen Wer.hältnisse. Dies betraf namentlich die Angestellten in städtischenDiensten.... An solchem Streite im Kleinen wie im Großenfristeten fortan die kirchlich-politischen Bestrebungen der Deut-schen, denen alles nationale Leben geraubt war, ein kümmerlichesDasein. Mehr als einmal geschah es, daß der ganze Reichs.Konvent die Berathung über die Mittel zur Abwehr gegen denandringenden Feind verließ, um sich mit gründlichen Erörterungenzu beschäftigen, ob eine streitige Dorfkirche oder ein Dorfschul-hauS katholisch oder protestantisch sei» müsse*).

Der Papst konnte freilich die hinsichtlich der religiösen Ber-hältnisse**) getroffenen Bestimmungen nicht gutheißen, und soerklärte Jnnoecnz X durch eine eigene Bulle (die aber inDeutschland nicht publizier werden durste) den westfälischenFrieden für ungültig. Ebenso protestirte Spanien gegen die Ab.rretung des Elsaßes an Frankreich.

Und doch, wie kläglich auch dieser Friede sein mochte, dieVölker hatten alle Ursache ihn zu segnen, denn er nahm dochdie entsetzlichste Geißel von ihnen. Und war der westfälischeFriede auch nur eine Art von Erklärung der Unmöglichkeit einerVerständigung, ein Waffenstillstand, so ward damit doch immer,hin ein großer Fortschritt Europa's grundgelegt. Das politischeSystem, das Völkerrecht erhielt dadurch eine neue dauerhafteGrundlage.

Studien über Katholizismus, Protestantismus und Gewissensfreiheit inDeutschland.

") Durch die Bestimmung, daß der Besitzstand von 1624 für die Religivns-eigenschaft der geistlichen Territorien gelten solle, überließen die Katho-liken den Protestanten von tzkn Visrhümern, die fernerhin durch Wahlbesetzt werden sollten, in der That nur Lübeck und den wechselnden Besitzvon Osnabrück mit den davon abhängigen Reichstagsstimmen, und vonden Abteien: Gandersheim, Hervorden und Quedlinburg, da die übrigen,welche bisher evangelische Administratoren gehabt hatten, entweder in vweltliche Fürstenthümer verwandelt, oder als landsäßige Prälatelen erb-liches Besitzthum einzelner Fürstenthümer geworden waren. Bergl.Eichhorn, a. a. O.