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Zehnter Band.
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sprechen, zog sich der König zurück. Es war ein Meisterzug.Bauern und Bürger zwangen die AdelSpartci, sich mit ihnen zueiner Deputation an den König zu vereinigen/ der sich dreimal,zuletzt fußfällig und mit Thränen bitten ließ, die Krone zu bc.halten und wieder in die Versammlung zu kommen. Er kam,und erreichte nun Alles, was er verlangte. Trotz des Wider-spruchS des Klerus ward der ganze Kirchenstreit auf dem Reichs-tage verhandelt, welcher beschloß: der König sei berechtigt, dieSchlösser und Schanzen der Bischöfe sich anzueignen, ufid dieEinkünfte der letzteren, so wie jene der Domkirchen und der Ka-noniker, zu bestimmen, die bisher an die Bischöfe erledigtenStrafgelder zu bestimmen, und selbst über die Klöster zu ver-fügen, „in denen eine geraume Zeit ein erbärmlich Regimentgewesen"; der Adel sei berechtigt, wieder zu bekommen, was vonseinem Erbe und Eigenthum seit de'm Jahre 1454 an die Kirchenund Klöster gebracht worden, wofern der Erbe durch zwölf Män.ner Eidschwur sein Geburtsrecht dazu bei dem Ting bekräftigenkönne; die Prediger seien berechtigt, das reine Wort Gottes zuverkündigen, „nicht aber ungewisse Wunderzeichcn, Menschen,erfindungen und Fabeln, wie es bisher viel geschehen". Einspäterer Zusatz zu diesen Beschlüssen besagte: es solle ein Registerüber sämmtliche Zinscinnahmen der Bischöfe, Domkirchen undKanoniker errichtet werben, und der König möge ihnen vor.schreiben, wie viel sie davon behalten, wie viel sie an ihn fürden Bedarf der Krone abgeben sollen; es dürften geistliche Acm-ter, die geringern wie die höhern, künftighin nur mit des Kö-nigS Einwilligung besetzt werden, so daß zwar die Bischöfe ihreerledigten Kirchspiele mit Predigern versehen mögen, dies abernur unter Aufsicht beS KönigS geschehen dürfe, dem es frei stehe,solche des Amtes zu entsetzen, die er für dasselbe nicht geeignetfinde; es sollen in weltlichen Dingen die Priester unter weltlicherGerichtsbarkeit stehen, und bei ihrem Sterben solle kein Theilihres Nachlasses den Bischöfen anheimfallen; endlich solle dasEvangelium nach diesem Tage in allen Schulstuben gelesen wer.den, dieweil sie ja christliche Schulen seien.

So ward, da diese Beschlüsse strenge Ausführung fanden,die Reformation legaler Weise in Schweden eher eingeführt als

schrift des Verfassers übersetzt von S. P. Leffler. L. Bd. Hambnrg,1834. D. B.