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Zehnter Band.
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mik dem im Kelch geweihten Getränk. Wenn aber die Möglich,keil vorhanden war, solche Verträge mit einem übernatürlichenWesen einzugehen , warum sollten nur Wenige dies thun? ESlag somit nahe zu glauben, daß Viele in solcher Weise ihreSeele verkauft hatten, insbesondere Frauenspersonen, und daßsie unter sich eine Art von Geheimbund bildeten mit Oberen undregelmäßigen Zusammenkünften.

Der Bruder Bernardo Rategno von Como, ein rifri.ger Inquisitor, hinterließ ein Buch ve KtriZiis*), worin ernicht bloß die moralische Gewißheit von der Existenz der Hexendarlhut, sondern es auch als einen Frevel bezeichnet, daran zuzweifeln**). Sie heißen — sagt er — MaSken (niaseko), ver.sammeln sich vorzugsweise in der Nacht vor dem Freirag, und

^) Es bildet eine Folge zu I-ueerns iiignisitorum Iiwretiow xrsvitstis ki.p. K. Rernsräi Oomon^is oräinis pvloäicstovum so inguisitvris oßic-xü, in gus «ummstim oontinetar guiäguiä äosiäorstur sä kususoe in-guisilionis ssnotum munus exoguonäum. Roäiolsni, sp. lkletios, 1566.Das Werk ward gedruckt auf Veranlassung des Paters Inquisitors zuMailand, sä Isnäem äoi, vielfältig wieder abgedruckt und eommentirtvon Francesco Pegna. Wir ciliren einige der hier gegebenen Re-geln: „Es genügen wenige Anzeichen, um zu vermuthen, daß einePerson ketzerisch sei (S. 60—61): ein leichter Verdacht (S. 74), derRuf" (S. 3g). — „Es ist nicht nothwendig, daß Aussagen der Zeu-gen übereinstimmend seien: sagen sie aus, daß sie diese Schändlichkeitvon, Hörensagen wissen, so sind sie nicht gehalten es zu beweisen"(S. 79). — „Es verschlägt nichts, daß diese Zeugen im Banne odervom Verbrechen besteckt seien" (S- 56). — Wer festen Fußes voran-gehen will, muß folgendes beherzigen: „Steht jemand im Rufe derKetzerei oder ist ihrer nur verdächtig, so muß er vorgeladen und verhörtwerden. Gesteht er? Vene guiäem; wo nicht, so ist er gefangen zusetzen" (S. 3). — „Die Advokaten sollen den Ketzern keinen Beistandleisten oder Rath ertheilen; es braucht keines Advokateu-SpektakelS, umihnen den Prozeß zu mache». Die Berufung ist ihnen versagt" (S. 18).— Das Gcständniß hebt die Mangelhafrigkeit der Prozedur auf. —„Der Inquisitor ist nicht verpflichtet, den Prozeß der weltlichen Be-hörde mitzutheilen, die bloß seine Anordnungen auszuführen hat" sS.60). — „Der Prozeß ist nicht gefälscht, obgleich die Namen der Zeu-gen nicht veröffentlicht werden und dem Angeklagten keine Abschrift ge-geben worden."

") Der berühmte Logist Pomponazzi stellte in Abrede, daß Heren-künste Teufelswerk seien, worauf sein Buch Vv Inesntsntions auf denInder kam.