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diglich als eine beruhigende schriftliche Zusicherung derPrivat- Rechte der Engländer angesehen , wie sie auch oh-nedem hätten respectirt werden sollen. Diese bin of rightswar also nicht ein vom Volk erhaltenes Gesez, sondern einbloßer Vertrag, ein Versprechen, wie sie auch Königeschließen können und zu halten schuldig sind. Es entstandeine gänzliche Restauration in den Sachen, aberdie falschen Principien über den Ursprung und die Naturder Staaten blieben deswegen doch in den Köpfen und dieganze Revolution (ein Zeitraum von fünfzigjährigem Un.glük ioio — 1(589) hatte kein wissenschaftliches Werk anTag gebracht, welches das wahre Princip hierüber ent-dekt, das Problem über die Rechte der Könige und derUnterthanen beruhigend aufgelöst und den Frieden auchim Geist und in den Gemüthern hergestellthätte.
Die Deutschen, an didaktischerLehrart und metho-discher Vollständigkeit, oder, um mich populärer auszu-drüken, an fleißigem Sammeln und Ordnen von jeher denGelehrten aller anderen Rationen weit überlegen, zurNachahmung geneigt, damals aber noch nicht gewöhnt dieConsequenzen eines angenommenen falschen Princips big
Zr) Von der Französischen Revolution soll man nicht das nein«liche sagen können, wie sonst zu befürchten stünde. Deßwe-gen habe ich dieses Werk unternommen. Daß ein gebornerRepublikaner die Rechte der Fürsten gründlich rettet ist keinauffallendes Phänomen. Er muß nothwendig den Unter-schied zwischen Republiken und Monarchien besser kennen,weil jede Republik einerseits Gemeinde, anderseits csllektiveHerrschaft (Fürstenthum) ist. Eben dadurch wird er nicht«inseitig und hat mehr GeisteSfrepheit um über beyde Ver-hältnisse das wahre und gerechte zu sagen.