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Erster Band. Einleitung. Darstellung, Geschichte und Critik der bisherigen falschen Systeme.
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tion und Aufhebung der Bedienungen selbst, und daß dasAmt des Staats-Oberhaupts nach dem Recht der Erst--geburt erblich seh, hat jenes Gefczhuch wohlweislich Über-gängen, um ja nicht etwa künftigen Veränderungen hin-derlich zu sevir oder den Philosophen der damaligen Zeiteinen Stein des Anstosses zu geben. 16s) Auf der ande-ren Seite legt das Preußische Gesezbuch seinem Staats-Oberhanpt auch solche Rechte bey, die sonst kein Königje besessen und weder angesprochen noch ausgeübt hakte.So wie König Friedrich Wilhelm selbst, so haben auch diePreußischen Bürger und Schuzverwandte I7o>

16-,) ES ist bemcrkenSwerth, daß gerade dieser auffallende Theildes Preußischen Gesczbuchs, die Rechte und Pflichten desStaacs betreffend/ besonders herausgehoben und gerühmtworden ist. Die Allg d. Bibliothek drükt sich darüberin ihrem Lobcedner-Ton folgendermaßen aus: »der mu-„thigste Lehrer beS deutschen GtaatS- Rechts könnte die»Landesherrlichen Rechte des kleinsten RcichSgrafen in keine»engere Gränzen cinschlicssen (wo sind dann diese cngettGränzen alS in dem Sprachgebrauch der ihn als einen Be-amten darstellt) „als hier ein unumschränkter Monarch in»Ansehung der Seinigen öffentlich im Angesicht seines Volks»gethan. Dieser ganze Theil ist achte, reine Lehre des»allgemeinen natürlichen Staats- RechtS" (so ganz reindoch nicht als es in spateren Schriften gepredigct wurde)»deren öffentliche Erscheinung in einer solchen Gestalt viel-»leicht manchen kleinen Despoten in Verlegenheit und»manchen seiner Rathe, der es für MafestätS-Vcr-»brechen halten würde, solche Grundsäze dem»Willen seines Herren entgegenzustellen, itt»Erstaunen sczcn wirb." B. 74. S. 329 . Da6 Bekennt-niß ist merkwürdig: die Rathe möchte» wohl Recht Haben«170) Was das für Ausdrüke sind! Die Preußische Republikhatte also auch schon, wie die Römische, ihre Bürger